Unter einer Vollmacht versteht man die durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht.
An der Vollmacht sind mindestens zwei Rechtssubjekte beteiligt, der Vollmachtgeber und der oder die Bevollmächtigten (Vertreter). Der Vollmachtgeber will oder kann ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Willenserklärung nicht selbst vornehmen oder abgeben und wählt deshalb einen Bevollmächtigten aus, dem er das Vertrauen entgegenbringen kann, die Vollmacht im Sinne des Vollmachtgebers auszuführen.
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen eines andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag (§ 1002 ABGB). Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten (§ 1006 ABGB), beschränkte und unbeschränkte Vollmachten (§ 1007 ABGB). Nach § 1017 ABGB kann der Bevollmächtigte („Gewalthaber“) für den Vollmachtgeber („Gewaltgeber“) Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Das Geschäft ist gemäß der Vollmacht zu besorgen (§ 1009 ABGB). Überschreitet der Bevollmächtigte seine Kompetenzen, so muss der Vollmachtgeber nach § 1016 ABGB das Geschäft genehmigen, andernfalls ist es unwirksam.