Es gibt Verfahrensarten, bei denen das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln hat, der der Urteilsentscheidung zugrunde gelegt wird. So muss im Strafprozess nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft muss das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugen und sie damit gewissermaßen beweisen. Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also z. B. in Vormundschafts- oder Nachlassangelegenheiten, ist es überwiegend Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.
Demgegenüber gibt es Verfahren wie den Zivilprozess, bei denen die Prozessparteien durch ihren Vortrag entscheiden, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Urteilsfindung zugrunde legt und welche Rechtsfragen es zu entscheiden hat. Hier trägt eine der Parteien die Beweislast, d.h., sie hat die Aufgabe, die von ihr aufgestellten Behauptungen, die von der Gegenseite bestritten werden, zu beweisen. Dabei folgt dieser Prozessaufbau dem Grundsatz: Jede Partei muss diejenigen Voraussetzungen beweisen, die dazu führen, dass in dem speziellen Fall die für sie günstigen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. Kann ein beweisbelasteter Kläger seine Behauptung nicht beweisen, dann wird die Klage abgewiesen; kann ein Beklagter die Behauptungen, die er zu seiner Entlastung vorträgt, nicht beweisen, so wird er verurteilt.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beweislast/beweislast.htm 18.09.2014