Die Bibliothekstantieme ist eine von Bibliotheken an Urheber und Leistungsschutzberechtigte ausbezahlte Vergütung. Sie soll Schriftsteller, Musiker und andere Urheber dafür entschädigen, dass ihre Werke von den Bibliotheken meist kostenlos zur Ausleihe angeboten werden. Die Bibliotheken sind durch im Urheberrecht geregelte Bestimmungen zu dieser Abgabe verpflichtet.
Die Bibliothekstantieme (auch „Bibliotheksgroschen“) ist im § 16a des 1936 erlassenen Urheberrechtsgesetzes geregelt.
Ein Urheber kann einer Bibliothek weder verbieten, seine Werke zu verleihen, noch selbst Geld von der Bibliothek einfordern. Sein Anspruch auf die Bibliothekstantieme kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. In Österreich übernimmt aufgrund einer internen Vereinbarung seit 1996 die Literar-Mechana für alle betroffenen Verwertungsgesellschaften die Einforderung der Beträge. 2010 wurden ihr 0,6 Millionen Euro an Bibliothekstantiemen überwiesen.
Basis für die Aufteilung des Geldes an die Urheber und Leistungsschutzberechtigten sind die Entlehnzahlen der in öffentlichen Bibliotheken angebotenen Medien, wobei die Zahlen repräsentativer Bibliotheken hochgerechnet werden. Für wissenschaftliche Bibliotheken sind das Verzeichnis lieferbarer Bücher und Umsatzmeldungen von Verlagen Grundlage der Geldverteilung. Die Autoren von wissenschaftlichen Werken und Sachbüchern können ihre Titel der Literar-Mechana selbst melden, um eine Vergütung zu erhalten.
Weblinks
http://www.literar.at/pages/be/bt__1100.aspx Literar-Mechana: Bibliothekstantieme
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Bibliothekstantieme 09.11.2014
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