Automatischer Übergang des Besitzes des Erblassers auf den Erben mit dem Erbfall. Mit dem Tode des Erblassers tritt der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Da der Erbe nicht die tatsächliche Sachherrschaft erlangt, sondern nur in die besitzrechtliche Stellung des Erblassers einrückt, handelt es sich um einen Besitz ohne Sachherrschaft. Der Erbe erwirbt den Besitz ohne besondere Erwerbshandlung in der Form, in der ihn der Erblasser innehatte. Je nachdem, welche Besitzart beim Erblasser vorlag, tritt beim Erben Allein oder Mitbesitz, Eigen- oder Fremdbesitz, unmittelbarer oder mittelbarer Besitz ein.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/besitzerwerb-durch-gesamtrechtsnachfolge/besitzerwerb-durch-gesamtrechtsnachfolge.htm 16.09.2014