Besitzschutzinterdikt

Besitzschutzinterdikte (lat. Interdicta possessoria) sind Interdikte des Römischen Rechts, die der Prätor bei Besitzstreitigkeiten auf Antrag einer Partei aussprechen konnte, um den Besitzschutz zu gewährleisten.

Besitzschutzinterdikte sind entweder restitutorisch (auf Zurückgabe gerichtet), exhibitorisch (auf Vorlage gerichtet) oder prohibitorisch (auf Verhinderung gerichtet). Sie haben weiters entweder die Erlangung von Besitz, dessen Erhaltung oder Wiedergewinnung zur Folge.

Die wichtigsten Interdikte (uti possidetisutrubiunde vi) setzen voraus, dass der Besitz nec vi nec clam nec precario (weder gewaltsam noch heimlich noch als Bittleihe) erlangt wurde. Bei Zutreffen dieser Besitzkriterien spricht man heute von echtem oder fehlerfreiem Besitz.

  • Interdikte zur Erlangung des Besitzes (Interdicta adipiscendae possessionis):
    • Interdictum Salvianum: Ermöglicht dem Grundstückseigentümer, die vom Pächter für die Pachtzinsen verpfändeten Sachen zu erlangen.
  • Interdikte zur Erhaltung des Besitzes (Interdicta retinendae possessionis):
    • Interdictum uti possidetis: Verbietet dem Gegner des letzten echten Besitzers einer unbeweglichen Sache die Gewaltanwendung, um das Ausüben des echten Besitzes zu verhindern.
    • Interdictum utrubi: Verbietet dem Gegner des letzten echten Besitzers einer beweglichen Sache die Gewaltanwendung, um das Ausüben des echten Besitzes zu verhindern.
    • Interdictum quod vi aut clam: Diese Klage ist gegen jedes verbotswidrige Handeln seitens des Besitzstörers gerichtet.
  • Interdikte zur Wiedererlangung des Besitzes (Interdicta recuperandae possessionis):
    • Interdictum uti possidetis: Verbietet dem Gegner des letzten echten Besitzers einer unbeweglichen Sache die Gewaltanwendung, um das Ausüben des echten Besitzes zu verhindern.
    • Interdictum utrubi: Verbietet dem Gegner des letzten echten Besitzers einer beweglichen Sache die Gewaltanwendung, um das Ausüben des echten Besitzes zu verhindern.
    • Interdictum unde vi: Verpflichtet denjenigen, der einen echten Besitzer einer unbeweglichen Sache mit Gewalt vertrieben hat, den Vorbesitzer wiedereinzusetzen.
    • Interdictum de vi armata: Verpflichtet denjenigen, der einen Besitzer einer unbeweglichen Sache mit Gewalt, mit zusammengerotteten oder bewaffneten Menschen vertrieben hat, den Vorbesitzer wiedereinzusetzen.
    • Interdictum de precario: Verpflichtet den Leihnehmer einer Bittleihe, die Sache auf Verlangen des Leihgebers herauszugeben.

Quellen

Literatur

  • Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht (= Juristische Kurz-Lehrbücher). 19. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 115 ff.

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

CHG_logo_250
stefan-gutbrunner-profil

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter