Eine Bestechung begeht, wer einem Amtsträger, einem im öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser seine Dienstpflicht verletzt. Unter einem solchen Vorteil versteht man jede Leistung, auf die der Empfänger keinen gesetzlich begründeten Anspruch hat und die ihn in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage besser stellt. Hierzu zählen vor allem Geschenke, aber z. B. auch die Gewährung eines Darlehens. Nicht strafbar ist es hingegen, wenn man einem Amtsträger Vorteile gewährt, die gewohnheitsrechtlich anerkannt sind, wenn man also etwa einem Polizisten zu Weihnachten oder Neujahr eine kleine Aufmerksamkeit überreicht.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/bestechung/bestechung.htm 16.09.2014