Alle Rechtssysteme sind für die Durchführung von Ansprüchen wie auch für die Bestrafung von Übeltätern auf Beweisvorschriften aufgebaut. Unterschiedlich sind die Voraussetzungen für die Bewertung der Aussagen von Personen, von Schriftstücken sowie Sachverständigengutachten als Beweise für die Rechtsentscheidung der Richter. Es ist damit schon grundsätzlich festgestellt, was als Beweis zu betrachten ist. Es gibt den Zeugenbeweis, den Beweis durch Urkunden oder Schriftstücke und den Sachverständigenbeweis. Entscheidend ist dabei auch immer wieder die Frage, wer etwas beweisen muss. Im Strafprozess handelt es sich dabei allerdings von Gesetzes wegen darum, dass dem Übeltäter durch die Staatsanwaltschaft sein schlimmes Verhalten nachgewiesen werden muss. Dabei gibt es allerdings eine Beweiserleichterung insoweit, als ein Richter einfach feststellen kann, nach seiner Überzeugung wäre der Beweis erbracht – auch wenn viele andere Personen davon ausgehen, dass von einer Beweisführung keine Rede sein könnte.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beweis/beweis.htm 18.09.2014