de minimis (lat. etwa „um Kleinigkeiten”) beschreibt ein Rechtsprinzip, bei dem Bagatellen nicht den Tatbestand einer Norm erfüllen oder nicht angeklagt werden. Am bekanntesten sind dabei die Phrasen de minimis non curat lex (lat. „Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten”) und de minimis non curat praetor (lat. „Der Strafrichter kümmert sich nicht um Kleinigkeiten”).
Obwohl sich in den Pandekten vereinzelt Hinweise auf eine de minimis Handhabung mancher Fälle finden, wurden sie nicht in den Institutionen kodifiziert. Die Formulierung de minimis non curat praetor tauchte in dieser Form erstmals 1644 auf.
Quellen & Einzelnachweise
- Vgl. die Diskussion von Ulpian und Paulus in D. 4. III. 9–11. „ULPIAN: …denn es ist diese Klage keineswegs ohne Unterschied zu bewilligen; denn siehe, insbesondere wenn die Summe gering sein sollte, PAULUS: — das heißt nicht über zwei Goldstücke, — ULPIAN: so darf sie nicht bewilligt werden.” Nachlesbar hier und hier.
- Augustini Barbosae, Tractatus Varii. Zitiert nach: 45 Mich. L. Rev. 537, 538, 539 (1946-1947) De Minimis Non Curat Lex; Veech, Max L. ; Moon, Charles R.
http://de.wikipedia.org/wiki/Minima_non_curat_praetor 11.12.2014
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