Delictum sui generis

Erhebliche Gewalt iSd § 84 Abs 3 wird angewendet, wenn der Täter beachtliche physische
Kraft in einer Weise einsetzt, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen verursachen soll. (opferbezogene individualisierende Maßstab)

Ohne begreiflichen Anlass (Schuldkorrektiv): Es darf sich nicht um eine Anlass handeln,
der die Gewaltanwendung auch aus Sicht eines rechtstreuen Menschen verständlich, wenn
auch nicht unbedingt entschuldbar erscheinen lässt.

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