Aus der dinglichen Natur des Pfandrechts folgt das Recht des Pfandgläubigers, jedermann auf Unterlassung von faktischen oder rechtlichen Einwirkungen auf das Pfand klagen zu können. Es handelt sich um einen Anwendungsfall der aus §523 abgeleiteten actio negatoria. Geschützt ist rechtlich das Pfandrecht und der Pfandrang, sowie real, das Pfandobjekt bzw. der darin verkörperte Vermögenswert. Dem Pfandnehmer steht gegen den Pfandbesteller und jeden Dritten die Unterlassungsklage zu, wenn durch deren Verhalten eine Pfandverschlechterung droht => Devastationsklage. Ist die Beeinträchtigung schon eingetreten, so kann der Pfandnehmer deren Beseitigung verlangen, sofern sie sich in natura rückgängig machen lässt.
Strittig: hRsp gewährt Anspruch nur bei Vorliegen von Rechtswidrigkeit bzw. Verschulden, die hL meint, die Devastationsklage ist verschuldensunabhängig. (Sonderproblem bei Inbestandgabe der verpfändeten Liegenschaft durch den Eigentümer zu sehr ungünstigen Konditionen, um exekutive Verwertung zu vereiteln, da diese stark an Wert verliert durch Bindung an Bestandsvertrag. HRsp räumt dem Pfandgläubiger vor Abschluss des Bestandsvertrages einen Unterlassungsanspruch und nach Vertragsabschluss einen auf Auflösung des Vertrages gerichteten Beseitigungsanspruch gegen Bestandsnehmer ein, wenn diesem Beeinträchtigung des Pfandrechts durch Bestandsvertrag bekannt oder erkennbar war)