Dingliche Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsverfahrensrechtes.
Dinglich wirkende Bescheide entfalten ihre Rechtswirkungen nicht nur gegenüber einem aktuellen Liegenschaftseigentümer, sondern auch gegenüber allen späteren Eigentümern. Bei der dinglichen Wirkung eines Bescheides handelt es sich somit um eine durch das (Materien)Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides. Dieses besondere Rechtsinstrument muss im jeweiligen (Materien)gesetz auch ausdrücklich für erlassene Bescheide normiert sein.
Da in den (Materien)gesetze nicht differenziert wird, ob der spätere Eigentümer sein Eigentum originär oder derivativ erhalten hat, hat dies zur Folge, dass die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter besteht.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Dingliche_Wirkung 05.12.2014
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