Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.
Sie wird von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist ein Steuerberater) gegenüber dem Finanzamt abgegeben.
Das erfolgt mit dem Formular E1. Das Formular E2 dient dabei als Ausfüllhilfe.
Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Eine Einkommensteuererklärung ist immer dann abzugeben, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird (§ 42 Abs 1 Z 1 EStG), indem das Finanzamt der/dem Steuerpflichtigen eine Einkommensteuererklärung zusendet. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige (= Personen mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) insbesondere in jenen Fällen, in denen das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt:
- Sind im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, muss eine Einkommensteuererklärung nur dann abgegeben werden, wenn das Einkommen über 11.000 Euro liegt (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG).
- Sind im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt das gesamte Einkommen 12.000 Euro, so ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind nicht einzurechnen!
- Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 12.000 Euro beträgt
- Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte) sowie
- wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG erzielt werden, für die keine Immobilien-Ertragsteuer entrichtet wurde.
Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn im Einkommen betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) enthalten sind und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.
Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden. Die/der Steuerpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet die Einkommensteuererklärung elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben. Diese Verpflichtung schließt auch die Abgabe von Beilagen ein:
Buchführende Unternehmerinnen und Unternehmer haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen bzw. anlässlich der elektronischen Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen (§ 44 Abs 1 EStG). Dies kann auch elektronisch erfolgen („E-Bilanz“). Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Beilage E 1a bzw. E1a-K (Kleinunternehmer/innen) eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine zusätzliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform muss nicht eingereicht werden.
Fristen für die Abgabe
Die Einkommensteuererklärung muss in Österreich prinzipiell bis spätestens 30. April des Folgejahres abgegeben werden. Wird sie elektronisch über FinanzOnline eingereicht, so verlängert sich diese Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Wird die Erklärung von einem gesetzlichen Vertreter eingereicht, zum Beispiel einem Steuerberater, verlängern sich diese Fristen nochmals.
Einkommensteuerveranlagung
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen und die Einkommensteuer festgesetzt
Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu entrichten (§ 210 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO).
Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen (§§ 243ff BAO).
Siehe auch
- Einkommensteuer
Quellen
- Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, Bundesministerium für Finanzen
- https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/einkommensteuererklaerungspflicht.html, zuletzt abgerufen am 28.03.2020
- Steuerberater Mag. Peter Roessler, Geschäftsführer der Agenius Steuerberatung KG