Der Einspruch ist
- eine – förmliche – Willenserklärung und/oder das – nicht-förmliche – Widersprechen, mit der/dem Menschen zu erkennen geben, mit einer Entscheidung oder einem Verfahren nicht einverstanden zu sein,
- eine Möglichkeit, gegen eine nachteilige Entscheidung einer Behörde vorzugehen,
- ein Rechtsbehelf, der gegen bestimmte Verwaltungsakte eingelegt werden kann.
- ein Rechtsbehelf gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen.
Österreichisches Recht
Im österreichischen Recht gibt es den Einspruch
- gegen einen bedingten Zahlungsbefehl im Zivilprozess (§ 248 ZPO);
- gegen eine Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren (§ 49 VStG).
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die die Verfügung ausgestellt hat. Ein Einspruch kann mündlich oder schriftlich erfolgen und setzt die beeinspruchten Teile der Strafverfügung außer Kraft. Beeinsprucht werden kann sowohl nur die Strafhöhe als auch einzelne Punkte bzw. die gesamte Verfügung. Die Reaktion der Behörde darauf ist entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. In diesem muss der Beschuldigte Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten (§ 40 VStG), sofern eine solche nicht bereits im Einspruch enthalten ist. Dies erfolgt durch Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme oder Vorladung zur mündlichen Einvernahme. Im darauf folgenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der beeinspruchten Strafverfügung. Es sind jedoch 10 Prozent der Strafe als Verfahrenskosten zu zahlen.
Weiters gibt es den Einspruch gegen die Patenterteilung (§ 102 PatG). Dieser muss innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt erhoben werden, wenn der Gegenstand des Patentes bestimmte Erfordernisse für eine Patenterteilung nicht erfüllt.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Einspruch#.C3.96sterreichisches_Recht 21.11.2018
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.