Erfüllungsinteresse

Mit Erfüllungsinteresse bezeichnet man das Interesse, das die geschädigte Partei an der Erfüllung des Vertrages hatte.

Damit ist der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemeint.

Ist das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, ist die geschädigte Vertragspartei, so zu stellen als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.

In anderen Worten, anhand eines Beispiels: Ein Gewinn ist zu ersetzen, den die geschädigte Partei bei Erfüllung des Vertrages mit dem Kaufgegenstand hätte erzielen können.

Ist Vertrauensschaden ein Erfüllungsinteresse?

Beim Vertrauensschaden handelt es sich um ein negatives Vertragsinteresse.

Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde.

RIS-Justiz RS0016377
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