Mietrecht
Die Erhaltung umfasst gem. § 3 Mietrechtsgesetz folgende Arbeiten:
- Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (einschließlich der HausbesorgerIndienstwohnung) wie z.B. Kanalinstandsetzung, Erneuerung der Elektrosteig- und Verteilungsleitungen oder Dachreparatur
- Maßnahmen zur Abwendung einer Gesundheitsgefährdung für die BewohnerInnen (z.B. Austausch von Trinkwasserleitungen aus Blei, sicherheitstechnische Nachrüstung von Aufzugsanlagen)
- Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen Benützung dienenden Anlagen wie zentrale Wärmeversorgung, Aufzug, Waschküche usw.
- Installation von öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Einrichtungen (etwa Wasser- oder Kanalanschluss bzw. Tausch von Bleirohren bei Trinkwasserleitungen) bzw. Vorrichtungen zur Senkung oder individuellen Feststellung des Energieverbrauches
- Erhaltung einzelner Wohnungen in brauchbarem Zustand, sofern diese leerstehend sind
- Behebung ernster Schäden des Hauses, auch in bewohnten Wohnungen
- Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches (sofern wirtschaftlich vertretbar)
Im Zuge der Erhaltungsarbeiten kann auch ein geringer Anteil an Verbesserungsarbeiten (zB Gegensprechanlage) gefördert werden und zwar maximal 5 % der Baukosten der Erhaltungsarbeiten.