Der Markeninhaber hat ein Ausschließlichkeitsrecht, dieses ist allerdings nicht unbeschränkt. Hat der Markeninhaber ein Produkt mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen. Wenn daher beispielsweise ein Automobilhersteller sein Fahrzeug in der EU in Verkehr gebracht hat, so kann dieses Fahrzeug mit der Markenbezeichnung weiterverkauft werden bzw. dürfen die Wiederverkäufer die Marke nennen, ohne dass der Markeninhaber dagegen vorgehen kann.
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für das Territorium des EWR. Bringt der Markeninhaber sein Produkt außerhalb des EWRs in Verkehr und wird dieses Produkt in der Europäischen Union bzw. in den EWR importiert, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor, denn in diesem Fall ist Erschöpfung noch nicht eingetreten. Es handelt sich bei diesem Produkt dann um Grauware (Grauimport).
Quellen
- Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, www.schwarz-schoenherr.com