Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz

ImEisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (EKHG) finden sich neben dem Dreißigsten Hauptstück des zweiten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 1293 ff. sowie etwa die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Produkthaftungsgesetz (PHG), das Atomhaftungsgesetz (AtomHG), das Amtshaftungsgesetz (AHG), das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) finden sich Bestimmungen zum Schadenersatzrecht.

Das EKHG ist eine verschuldensunabhängige Haftung, bei der nicht auf Rechtswidrigkeit abgestellt wird.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist bei einem Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz, bei dem es zu einer Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zur Beschädigung einer Sache kommt.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

  • Eisenbahn
    • EisenbahnG 1957
    • SeilbahnG 2003
    • auch Straßenbahnen und bestimmte Seilbahnen
    • §9a EKHG: auch Schlepplifte (Haftung für schlechten Zustand der Schleppspur nur bei

Verschulden)

  • Kraftfahrzeug
    • KraftfahrG 1967
    • Kfz muss 10 km/h überschreiten können (§ 2 EKHG)

Haftpflichtig

Haftpflichtig ist bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer, bei Kfzs der Halter selbst. Dafür bedarf es der selbstständigen Verfügungsgewalt, nach der der Halter auf eigene Rechnung das Fahrzeug in Gebrauch nahm; etwaige Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

Bei mehreren Betriebsunternehmern beziehungsweise Haltern desselben Verkehrsmittels haften alle solidarisch gemäß § 5 EKHG.

Entsteht ein Schaden durch mehrere Verkehrsmittel, haften die Halter (beziehungsweise Betriebsunternehmer bei der Eisenbahn) solidarisch gemäß § 8 EKHG.

Schwarzfahrer

Schwarzfahrer § 6 Abs 1 EKHG

Ein Schwarzfahrer ist ein Fahrer, der Verkehrsmittel ohne Einverständnis des Betriebsunternehmers bzw Halters in Betrieb gesetzt hat. Im Falle eines Schwarzfahrers haftet dieser anstelle des Halters (beziehungsweise des Betriebsunternehmers bei der Eisenbahn). Es kommt jedoch zur paralellen Haftung, wenn

  • die Benutzung des Verkehrsmittels schuldhaft ermöglicht wurde, oder
  • Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren, die Benutzung schuldhaft ermöglicht haben

Angestellte Schwarzfahrer § 6 Abs 2 EKHG

Angestellter Schwarzfahrer sind Fahrer, denen das Verkehrsmittel für bestimmte Zwecke überlassen wurde, der aber für eine konkrete Fahrt keine Erlaubnis hatte. In diesem Fall haftet der Halter nach EKHG. Der angestellte Schwarzfahrer haftet jedoch zusätzlich nach dem ABGB, jedoch gilt gemäß § 6 Abs 2 EKHG die Beweislastumkehr.

Haftungsausschluss

Ein Vereinbarter Haftungsausschluss ist prinzipiell möglich, aber die Haftung für Tötung oder Verletzung einer entgeltlich beförderten Person kann im vorhinein nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden ( § 10 EKHG).

  • § 6 Abs 1 Z 9 KSchG: Für Personenschäden besteht kein Haftungsausschluss, für Sachschäden kein Haftungsausschluss für grobes Verschulden.
  • Gesetzlicher Haftungsausschluss bei Verletzung oder Tötung einer beförderten Person (§ 3 EKHG):
    • Eisenbahn: Person wurde ohne Willen des

Betriebsunternehmers und unentgeltlich befördert

    • Kfz: Person wurde ohne Willen des Halters befördert

(Beachte, dass die Unentgeltlichkeit keine Rolle spielt)

    • Person war beim Betrieb tätig

Unabwendbare Ereignisse – Haftungsbefreiung

Haftungsbefreiung bei einem unabwendbarem Ereignis wird durch den § 9 EKHG geregelt. Keine Haftung bestelt, wenn

  • eine Mängelfreiheit der Sphäre des Halters besteht, ein
    • unabwendbares Ereignis muss von außen kommen (Geschädigter, Dritter, Tiere),
    • Kein Fehler in der Beschaffenheit gegeben sind,
    • der Halter und etwaige Betriebsgehilfen: jede nach Umständen gebotene Sorgfalt besteht,
  • Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr besteht.
    • Hier ist dem Halter auch neutrale Sphäre zugeordnet (Ausnahme: (fehlt))
    • Essentiell für ag Betriebsgefahr: Kontrollverlust (spurhaltende Vollbremsung und Lenkbarkeit einerseits / Schleudern und Verreißen andererseits)

Mitverantwortung des Geschädigten

Der §7 Abs 1 EKHG bestimmt die Mitverantwortung des Geschädigten, daraufhin kommt der § 1304 zur Anwendung.

  • Bei Tötung: Verschulden des Getöteten
  • Bei Sachbeschädigung: Verschulden desjenigen, der tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat
  • Teleologische Reduktion besteht mit Willen des Eigentümers

Rückgriffsansprüche und Ausgleichsansprüche

Rückgriffsansprüche und Ausgleichsansprüche sind in § 11 EKHG geregelt und möglich, wenn der Schaden eines Dritten durch mehrere Verkehrsmittel verursacht wurde. Die Betriebsunternehmer beziehungsweise die Halter haften gemäß § 8 EKHG solidarisch.

Rückgriff zwischen diesen Personen

Bei überwiegendem Verschulden oder, außergewöhnlicher / überwiegender gewöhnlicher Betriebsgefahr. Weiters besteht die Möglichkeit eines Rückgriffes bei gegenseitiger Schädigung der Verkehrsmittel, der Ausgleich bestimmt sich nach dem überwiegendem Verschulden beziehungsweise der außergewöhnlichen / überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr.

Umfang des Ersatzes

Der Umfang des Ersatzes bestimmt sich aus den §§ 12 ff EKHG.

  • Bei der Tötung einer Person
    • Kosten einer versuchten Heilung
    • Verdienstentgang
    • Kosten aufgrund erhöhter Bedürfnisse
    • Schmerzengeld
    • angemessene Bestattungskosten
    • Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Anspruchs
  • Bei einer Körperverletzung
    • Heilungskosten
    • Verdienstentgang
    • Kosten aufgrund erhöhter Bedürfnisse
    • Schmerzengeld
    • Verhinderung des besseren Fortkommens
  • Bei einer Sachbeschädigung
    • nur positiver Schaden (strittig)
    • Haftungshöchstbeträge für Personen‐ und Sachschäden
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