Moral „raus“ aus dem Gesetz (konventionelle Moralbestände (=klassische Elemente – „etwas ist moralisch, weils immer schon so war“) kommen raus).
Reduktion “moralnaher Tatbestände
Gedanke der Reduktion „moralnaher Tatbestände“ im Sinne einer „Entmoralisierung des Rechts“ kommt zum Ausdruck.
Leitender Gedanke: sittlicher Aspekt trete gegenüber Leistungsansprüchen wie komplexen Bedingungen des modernen Wirtschaftslebens, der technischen Umwelt, etc. möglichst störungsfrei zu regulieren, zurück.
→ häufig Abkehr von überkommenen gesellschaftlichen Standards → „Entmoralisierung des Rechts“ soll einem sittlichen Ziel, der verantwortlichen Selbstbestimmung des Menschen, dienen!
Im modernen Privatrecht
Hier steht die Forderung im Vordergrund, das Privatrecht sei angesichts der Leitungsanforderungen durch die Industriegesellschaft an das Recht vornehmlich „nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit“ auszurichten.
Allerdings wird auch das Privatrecht nicht davon absehen können, auf ethische Standards (wie „gute Sitten“, etc.) Bezug zunehmen.
Eherecht: weitreichende Neuerungen – veränderte Rollenbilder von Mann und Frau – Zerrüttungsprinzip!
Im Strafrecht
Forderung nach Befreiung des Rechts vom „Knochengerüst der Moral“ – Trennungsthese führt zu Folgerungen, die sowohl den Umfang strafwürdiger Tatbestände (→ es kommt zur Reduktion strafwürdiger Tatbestände, z.B. Homosexualität, Ehebruch, etc.) als auch die Auffassung über Sinn und Zweck der der Strafe (Forderung, die Strafe von einem Vergeltungsgedanken zu schützen – die Gesellschaft soll vor dem gefährlichen Täter geschützt werden; auch der Besserung des Täters soll besondere Beachtung geschenkt werden) betreffen.
Die von manchen vertretene Auffassung, der strafrechtliche Schuldvorwurf sei überhaupt der Ausdruck überholten Vergeltungsgedanken, ist allerdings höchst umstritten – es stellt sich nämlich die Frage, ob man mit der Eliminierung des Schuldvorwurfes nicht dem Menschen den Anspruch nimmt, als ein für sein Tun verantwortliches Subjekt anerkannt zu werden. Damit ist auch ausgeschlossen, dass der Mensch als bloßes Objekt des staatlichen Strafanspruchs missverstanden wird (Kant-Selbstzweckformel).