Mit Erbvertrag wird ein Vertrag zwischen Erblasser und Erben bezeichnet mit der der Erblasser Erben einsetzen und Vermächtnisse bzw. Auflagen anordnen kann.
Der Vorteil des Erbvertrags gegenüber dem Testament ist, dass er dem Erblasser und dem Erben eine verbindliche vertraglich Position gibt, von der sich beide, nicht ohne weiteres lösen können, da es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, das nur einvernehmlich abänderbar ist.
Der Erbvertrag stellt sohin eine Art Zwitterstellung zwischen einem Vertrag und einer letztwilligen Verfügung dar.
Ein Erbvertrag lässt sich nur zwischen Ehegatten in Notariatsaktform abschließen. Entweder beide Ehepartner setzen sich gegenseitig zur Erbin/zum Erben ein oder ein Ehepartner setzt den anderen Ehepartner ein.
Grenze: Das “reine Viertel”
Das so genannte “”’reine Viertel”'” des Nachlasses muss zur freien Verfügung des Nachlassgebers stehen und zur Bellastung durch Schulden sowie Pflichtteilen frei sein.
; Beachte: Es besteht nicht die Verpflichtung, über die vollen 3/4 des Nachlasses verfügen zu müssen, über den freien Teil darf dann letztwillig auch frei bestimmt werden.
Auflösung
Der Erbvertrag kann nur einvernehmlich beider Ehepartner aufgelöst werden und erlischt mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Der schuldlos geschiedene Ehepartner hat jedoch trotzdem einen Anspruch auf jenen Erbteil, der im Erbvertrag vorgesehen gewesen wäre (Ausnahme: es wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen wie etwa eine Bedingung, dass der Erbvertrag nur bei Bestand der Ehe gültig ist).