Erhöhter Kündigungsschutz

Begünstigte Behinderte (Feststellung mittels Bescheid) haben einen erhöhten Kündigungsschutz (§ 8 BEinstG). Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass Dienstgeber/innen vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen müssen.

Die Zustimmung wird nach einer Interessensabwägung durch den Behindertenausschuss nur dann erteilt, wenn eine Weiterbeschäftigung des/der begünstigten Behinderten dem/der DienstgeberIn nicht zugemutet werden kann.

Gründe dafür sind insbesondere:

  • der Tätigkeitsbereich des/der begünstigten Behinderten entfällt und der/die DienstgeberIn weist nach dass der/die begünstigte Behinderte trotz seiner/ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  • der/die begünstigte Behinderte wird unfähig, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der/die DienstgeberIn nachweist, dass der/die begünstigte Behinderte trotz seiner/ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  • der/die begünstigte Behinderte die ihm/ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen

Nachträglich kann die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn ein Kündigungsgrund (siehe oben) vorliegt und der/die DienstgeberIn zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der/die DienstnehmerIn dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines (in diesem Dienstverhältnis erlittenen) Arbeitsunfalls, ist eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung unzulässig.

Der erhöhte Kündigungsschutz gilt nicht:

  • während der ersten 4 Jahre eines ab 1.1.2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten
  • während der ersten sechs Monate eines ab 1.1.2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem noch nicht begünstigten Behinderten, der während dieses Arbeitsverhältnisses begünstigter Behinderter wird
  • während der ersten sechs Monate eines vor dem 1.1.2011 begründeten Arbeitsverhältnisses

Ausnahme in allen 3 Punkten: Arbeitsunfall, Arbeitsplatzwechsel im Konzern)

bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
  • berechtigter fristloser Entlassung

Erhöhter Kündigungsschutz – Information (PDF Dokument, 225Kb) Motivkündigungsschutz – Information (PDF Dokument, 195Kb)

Weblinks

https://www.sozialministeriumservice.at/cms/site/attachments//8/9/8/CH0032/CMS1402667637168/140527_-_2if_kuendigung-_erhoehter_kuendigungsschutz_und_beendigung_des_arbeitsverhaeltnisses.pdf

Quellen

https://www.sozialministeriumservice.at/site/DienstnehmerInnen/Erhoehter_Kuendigungsschutz. 07.11.2014

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