Europäisches Patentübereinkommen

Das ”’Europäische Patentübereinkommen”’ (EPÜ; englisch European Patent Convention, EPC; französisch Convention sur le brevet européen, CBE) ist ein internationaler Vertrag, durch den die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen wurde und die Erteilung Europäischer Patente geregelt wird.

Durch das EPÜ bilden seine Vertragsstaaten auch einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), müssen also dessen Bestimmungen einhalten (z. B. zur Priorität). Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ; englisch European Patent Convention, EPC; französisch Convention sur le brevet européen, CBE) ist ein internationaler Vertrag, durch den die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen wurde und die Erteilung Europäischer Patente geregelt wird. Durch das EPÜ bilden seine Vertragsstaaten auch einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), müssen also dessen Bestimmungen einhalten (z. B. zur Priorität).

Allgemeines

Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Patenterteilung innerhalb Europas zu zentralisieren und das Patentrecht seiner Vertragsstaaten zu harmonisieren. Statt in jedem Staat, in dem ein Patentschutz gewünscht wird, nationale Patentanmeldungen einzureichen, braucht nach dem EPÜ nur noch eine Anmeldung eingereicht zu werden, die vom Europäischen Patentamt (EPA), einem Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO) zentral bearbeitet wird. In der Anmeldung müssen die Vertragsstaaten angegeben werden, für die ein Europäisches Patent beantragt wird. Ein Europäisches Patent kann auch beantragt werden durch eine Internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT = Patent Cooperation Treaty) und Einleiten der regionalen EP-Phase nach Abschluss der Internationalen Phase.

Die zentrale Bearbeitungsphase vor dem Europäischen Patentamt enthält außer dem eigentlichen Erteilungsverfahren evtl. noch ein Einspruchsverfahren, falls innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung eines Patents Einspruch dagegen erhoben wird. Danach ist das Europäische Patentamt nicht mehr zuständig; das Europäische Patent „zerfällt“ in ein Bündel nationaler Patente in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten, die den durch nationale Patentämter erteilten Patenten gleichwertig sind. Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente können daher nur vor den nationalen Gerichten eingereicht werden.

Bestandteile

Das Europäische Patentübereinkommen besteht aus mehreren Teilen:

  • Das Europäische Patentübereinkommen im engeren Sinne (Präambel und Artikel 1 bis 178, BGBl. 1976 II S. 826). Es legt die wesentlichen Grundlagen fest, z. B. Aufbau und Zuständigkeiten der Europäischen Patentorganisation, materielles Patentrecht, Patentierbarkeit, die zur Einreichung und Erlangung des Europäischen Patents berechtigten Personen, zu den Wirkungen der Patentanmeldung, zu den Formerfordernissen einer Anmeldung, zum Erteilungsverfahren, zum Einspruchs- und Beschwerdefahren und zu den Auswirkungen auf das nationale und internationale Recht.
  • Die Ausführungsordnung regelt Detailfragen zu den Sprachen und zur Organisation des Europäischen Patentamts und zu Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens. Die Ausführungsordnung kann von dem Verwaltungsrat, einem Organ der Europäischen Patentorganisation, geändert werden; hiervon wurde über 35 Mal Gebrauch gemacht.
  • Es folgen vier Protokolle:
    • Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch aus Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll),
    • Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Immunitätenprotokoll),
    • Protokoll über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)
    • Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens betreffend den Schutzbereich Europäischer Patente.
  • Eine gesondert ergangene Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148; neu gefasst am 7. Dezember 2006, BGBl. 2007 II, S. 1199, 1290 mit mehreren nachfolgenden Änderungen) legt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren fest und enthält Bestimmungen zur Durchführung der Zahlungen.

Vertrags- und Erstreckungsstaaten

Das Europäische Patentübereinkommen wurde von 38 Vertragsstaaten unterzeichnet. Darunter befinden sich alle 27 Mitgliedstaaten der EU sowie 11 weitere Staaten (Stand: Juni 2012). Als bisher letztes Mitglied trat am 1. Oktober 2010 Serbien der Organisation bei: Vertreter der in der Tabelle mit (*) gekennzeichneten Staaten haben an der diplomatischen Konferenz zur Gründung der Organisation teilgenommen. Diese Staaten waren daher berechtigt, der Organisation durch Ratifikation beizutreten. Island hat das Abkommen allerdings erst 2004 ratifiziert, in Norwegen ist es am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Alle Vertragsstaaten des EPÜ sind auch Vertragsstaaten des Europarates. Dieses gibt Anlass zur Debatte, ob die Europäische Patentorganisation dem Europarat beitreten kann. Derzeit wird geprüft, wie die EU dem Europarat beitreten kann. Außerdem hat die Europäische Patentorganisation mit einigen Staaten, die nicht dem EPÜ angehören, Abkommen über die Erstreckung des Schutzes europäischer Patente geschlossen. Es ist daher möglich, beim Europäischen Patentamt die Erstreckung einer europäischen Patentanmeldung auf die Erstreckungsstaaten zu beantragen. Mit dem Antrag sind Erstreckungsgebühren zu entrichten. Die Patentanmeldung hat dann in den Erstreckungsstaaten dieselbe Wirkung wie eine national Patentanmeldung und kann nach ihrer Erteilung auch dort als Patent eingetragen werden. Derzeit kann die Erstreckung für Bosnien und Herzegowina (BA) und Montenegro (ME) beantragt werden. Einige frühere Erstreckungsstaaten sind mittlerweile zu Vertragsstaaten geworden. Für die in der Zeit, als diese noch Erstreckungsstaaten waren, eingereichten Patentanmeldung kann auch für diese Staaten noch eine Erstreckung beantragt werden.

Siehe auch

  • Londoner Übereinkommen zur Regelung der Übersetzung von europäischen Patenten

Literatur

  • Georg Benkard, Europäisches Patentübereinkommen. Kommentar, 2.Aufl., München 2012, Verlag C. H. Beck, , ISBN 978-3-406-60579-6
  • Friedrich-Karl Beier, Kurt Haertel, Gerhard Schricker, Joseph Straus (Hrsg.): Europäisches Patentübereinkommen, Münchner Gemeinschaftskommentar, in Lieferungen, Carl Heymanns Verlag 1984 ff. (2005 bis 28. Lieferung), ISBN 3-452-19412-4
  • Matthias Brandi-Dorn, Stephan Gruber, Ian Muir: Europäisches und Internationales Patentrecht. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4
  • Lise Dybdahl: Europäisches Patentrecht. 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25682-0
  • Gautschi: EPÜ-Direkt, September 2009, www.epc-2000.de, ISBN 978-3-00-029510-2
  • Hansjörg Kley, Harald Gundlach und Carola Jacobi: Kommentar zum EPÜ 2000. 2. Auflage mit grafischen Übersichten (Mindmaps), mfh-verlag, 2008, Erscheinungstermine: jährlich Januar, August, optional Aktualisierungslieferungen, Online-Variante
  • Margarete Singer / Dieter Stauder (Hg.): The European Patent Convention. A Commentary. 2 Vol., 3. Aufl., Thomson / Sweet & Maxwell / Carl Heymanns, Köln, Berlin, Berlin, Bonn, München 2003.
  • Margarete Singer / Dieter Stauder: Europäisches Patentübereinkommen, 5. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2010, ISBN 978-3-452-27135-8
  • Tobias Bremi, The European Patent Convention and Proceedings before the EPO, 1st Edition September 2008, ISBN 978-3-452-26880-8
  • Bozic / Düwel / Gabriel / Teufel: EPÜ- und PCT-Tabellen, 1. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2011, ISBN 978-3-452-27682-7

Weblinks

Quellen & Einzelnachweise

  1. Serbien, 38. Mitgliedstaat. Englisch, abgerufen am 5. August 2010
  2. http://de.wikipedia.org/wiki/Europarat#Mitglieder
  3. Der Beitritt der EU zur EMRK – Eine schier unendliche Geschichte [“EU accession to the ECHR: A truly neverending story”]. In Hohmann-Dennhardt, Christine et al. (Eds.), Grundrechte und Solidarität: Durchsetzung und Verfahren – Festschrift für Renate Jäger (2011) 135-146
  4. https://www.eerstekamer.nl/eu/documenteu/hc_1492_i_oral_and_written/f=/viuxjuxc2dzh.pdf

http://de.wikipedia.org/wiki/EP%C3%9C 12.12.2014

Allgemeines

Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Patenterteilung innerhalb Europas zu zentralisieren und das Patentrecht seiner Vertragsstaaten zu harmonisieren. Statt in jedem Staat, in dem ein Patentschutz gewünscht wird, nationale Patentanmeldungen einzureichen, braucht nach dem EPÜ nur noch eine Anmeldung eingereicht zu werden, die vom Europäischen Patentamt (EPA), einem Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO) zentral bearbeitet wird. In der Anmeldung müssen die Vertragsstaaten angegeben werden, für die ein Europäisches Patent beantragt wird. Ein Europäisches Patent kann auch beantragt werden durch eine Internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT = Patent Cooperation Treaty) und Einleiten der regionalen EP-Phase nach Abschluss der Internationalen Phase. Die zentrale Bearbeitungsphase vor dem Europäischen Patentamt enthält außer dem eigentlichen Erteilungsverfahren evtl. noch ein Einspruchsverfahren, falls innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung eines Patents Einspruch dagegen erhoben wird.

Danach ist das Europäische Patentamt nicht mehr zuständig; das Europäische Patent „zerfällt“ in ein Bündel nationaler Patente in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten, die den durch nationale Patentämter erteilten Patenten gleichwertig sind. Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente können daher nur vor den nationalen Gerichten eingereicht werden.

Bestandteile

Das Europäische Patentübereinkommen besteht aus mehreren Teilen: * Das ”Europäische Patentübereinkommen” im engeren Sinne (Präambel und Artikel 1 bis 178, BGBl. 1976 II S. 826). Es legt die wesentlichen Grundlagen fest, z. B. Aufbau und Zuständigkeiten der Europäischen Patentorganisation, materielles Recht|materielles Patentrecht, Patentierbarkeit, die zur Einreichung und Erlangung des Europäischen Patents berechtigten Personen, zu den Wirkungen der Patentanmeldung, zu den Formerfordernissen einer Anmeldung, zum Erteilungsverfahren, zum Einspruchs- und Beschwerdefahren und zu den Auswirkungen auf das nationale und internationale Recht.

  • Die ”Ausführungsordnung” regelt Detailfragen zu den Sprachen und zur Organisation des Europäischen Patentamts und zu Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens. Die Ausführungsordnung kann von dem Verwaltungsrat, einem Organ der Europäischen Patentorganisation, geändert werden; hiervon wurde über 35 Mal Gebrauch gemacht.
  • Es folgen vier Protokolle:
    • ”Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch aus Erteilung eines europäischen Patents” (Anerkennungsprotokoll),
    • ”Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation” (Immunitätenprotokoll),
    • ”Protokoll über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems und seine Einführung” (Zentralisierungsprotokoll)
    • Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens betreffend den Schutzbereich Europäischer Patente.
  • Eine gesondert ergangene ”Gebührenordnung” vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133, 1148; neu gefasst am 7. Dezember 2006, BGBl. 2007 II, S. 1199, 1290 mit mehreren nachfolgenden Änderungen) legt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren fest und enthält Bestimmungen zur Durchführung der Zahlungen.

Vertrags- und Erstreckungsstaaten

Das Europäische Patentübereinkommen wurde von 38 Vertragsstaaten unterzeichnet. Darunter befinden sich alle 27 Mitgliedstaaten der EU sowie 11 weitere Staaten (Stand: Juni 2012). Als bisher letztes Mitglied trat am 1. Oktober 2010 Serbien der Organisation bei (http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/journal/informationEPO/archive/20100730.html Serbien, 38. Mitgliedstaat, Englisch, abgerufen am 5. August 2010)

Vertreter der in der Tabelle mit (*) gekennzeichneten Staaten haben an der diplomatischen Konferenz zur Gründung der Organisation teilgenommen. Diese Staaten waren daher berechtigt, der Organisation durch Ratifikation beizutreten. Island hat das Abkommen allerdings erst 2004 ratifiziert, in Norwegen ist es am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Alle Vertragsstaaten des EPÜ sind auch Vertragsstaaten des Europarates.

Siehe auch

  • Londoner Übereinkommen zur Regelung der Übersetzung von europäischen Patenten

Literatur

  • Georg Benkard, ”Europäisches Patentübereinkommen. Kommentar”, 2.Aufl., München 2012, Verlag C. H. Beck, , ISBN 978-3-406-60579-6 * Friedrich-Karl Beier, Kurt Haertel, Gerhard Schricker, Joseph Straus (Hrsg.): ”Europäisches Patentübereinkommen, Münchner Gemeinschaftskommentar”, in Lieferungen, Carl Heymanns Verlag 1984 ff. (2005 bis 28. Lieferung), ISBN 3-452-19412-4 * Matthias Brandi-Dorn, Stephan Gruber, Ian Muir: ”Europäisches und Internationales Patentrecht”. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4 * Lise Dybdahl: ”Europäisches Patentrecht.” 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25682-0
  • Gautschi: ”EPÜ-Direkt”, September 2009, http://www.epc-2000.de www.epc-2000.de, ISBN 978-3-00-029510-2
  • Hansjörg Kley, Harald Gundlach und Carola Jacobi: ”Kommentar zum EPÜ 2000”. 2. Auflage mit grafischen Übersichten (Mindmaps), mfh-verlag, 2008, Erscheinungstermine: jährlich Januar, August, optional Aktualisierungslieferungen, http://www.mfh-verlag.de Online-Variante
  • Margarete Singer / Dieter Stauder (Hg.): ”The European Patent Convention. A Commentary”. 2 Vol., 3. Aufl., Thomson / Sweet & Maxwell / Carl Heymanns, Köln, Berlin, Berlin, Bonn, München 2003.
  • Margarete Singer / Dieter Stauder: ”Europäisches Patentübereinkommen”, 5. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2010, ISBN 978-3-452-27135-8
  • Tobias Bremi, The European Patent Convention and Proceedings before the EPO, 1st Edition September 2008, ISBN 978-3-452-26880-8
  • Bozic / Düwel / Gabriel / Teufel: ”EPÜ- und PCT-Tabellen”, 1. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2011, ISBN 978-3-452-27682-7

Weblinks

  • http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/epc_de.html Das Europäische Patentübereinkommen
  • http://www.epo.org/about-us/epo/member-states_de.html Vertragsstaaten des EPÜ
  • http://www.ip-links.de Links zu internationalen Verträgen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, z. B. PVÜ, EPÜ, PCT, MMA, etc.
  • http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/40224.html Zum Stand der Patentrechtsvereinheitlichung

Quellen & Einzelnachweise

  • http://de.wikipedia.org/wiki/EP%C3%9C 12.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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