Ehrenamtlicher Richter

Ein ehrenamtlicher Richter ist an Gerichtsverfahren als Richter beteiligt und wird teilweise als Laienrichter bezeichnet. Je nach Zuständigkeit haben ehrenamtliche Richter unterschiedliche Bezeichnungen: Es gibt neben den Schöffen auch Geschworene.

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht in Art. 91 Abs. 1 die grundsätzliche Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte vor. Während die folgenden Abs. 2 und 3 eine Existenzgarantie für die Beteiligung von Schöffen und Geschworenen im Strafverfahren vorsehen, besteht für die Beteiligung des Volks an der Zivilgerichtsbarkeit keine solche Garantie. Gestützt auf Art. 91 Abs. 1 B-VG wurde durch einfaches Gesetz die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern auch in der Zivilgerichtsbarkeit angeordnet, so etwa in der Handelsgerichtsbarkeit (§ 7 und § 8 JN), der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (§ 10 ff. ASGG) und der Kartellgerichtsbarkeit (§ 59 ff. Kartellgesetz). Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sieht Art. 135 B-VG die Möglichkeit der Beteiligung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vor. Auch von dieser Möglichkeit wurde für viele Sachmaterien Gebrauch gemacht, beispielsweise für das Vergaberecht (§ 292 ff Bundesvergabegesetz) oder das Dienstrecht der Bundesbeamten (§ 135b Beamten-Dienstrechtsgesetz).

Strafrecht

Die Beteiligung des Volks an der Rechtsprechung erfolgt bei den “mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen” (regelmäßig eine Strafdrohung mit einer Untergrenze von mehr als 5 Jahren und einer Obergrenze von mehr als 10 Jahren Haft) sowie bei allen politischen Delikten durch Geschworene, bei bestimmten anderen Straftaten, oder wenn die drohende Strafe ein bestimmtes Ausmaß (regelmäßig 5 Jahre Haft) überschreitet, durch Schöffen; andernfalls unterbleibt eine direkte Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung.

Eine Liste der Laienrichter wird zu Beginn jedes Jahres neu erstellt. Sie umfasst 5 Promille|‰ (in Wien 10 ‰) der Einträge der Wählerevidenz. Laienrichter müssen zu diesem Zeitpunkt zwischen 25 und 65 Jahre alt und unbescholten sein. Ihr körperlicher und geistiger Zustand muss ihnen gestatten, dem Gang der Verhandlung verlässlich folgen zu können. Insbesondere ist auch eine ausreichende Beherrschung der deutschen Gerichtssprache erforderlich.

Bei der Erstellung der Liste bestehen zahlreiche Ausnahmen: Die wichtigsten Berufspolitiker, wie der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierung, der gesetzgebenden Körperschaften; der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Volksanwälte; Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte sowie die Anwärter dieser Berufe; Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers; schließlich Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland. Sie alle werden nicht als Laienrichter bestellt.

Auf Antrag sind darüber hinaus weitere Befreiungsgründe zu beachten, vor allem nämlich wenn der Dienst für die betreffende Person “mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen” verbunden wäre oder sie in den vergangenen Jahren ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen wirklich nachgekommen sind.

Schöffen

Schöffensenate bestehen ausschließlich an den Landesgerichten. Dort entscheiden Schöffen gemeinsam mit einem Berufsrichter über die Schuld des Angeklagten und in weiterer Folge das Strafmaß. Sie werden bei bestimmten, in (§ 31 StPO) aufgezählten Delikten, tätig. Ansonsten bei Verbrechen, die mit mehr als fünf Jahren Haftstrafe bedroht sind, tätig, sofern nicht ein Geschworenengericht zuständig ist.

Geschworene

Geschworenengerichte werden grundsätzlich bei Verbrechen tätig, deren Strafdrohung eine Untergrenze von mehr als 5 Jahren und eine Obergrenze von mehr als zehn Jahren Haft vorsieht. Darüber hinaus auch bei bestimmten politischen Delikten, wie zum Beispiel:

  • Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB)
  • Hochverrat (§ 242 StGB) und der Vorbereitung dazu (§ 244 StGB)
  • Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB)
  • Angriff auf oberste Staatsorgane (§ 249 bis § 251 StGB)
  • Landesverrat (§ 252 bis § 258 StGB)
  • Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB)
  • Aufforderung zu bzw. Gutheißung von mit Strafe bedrohten Handlungen (§ 282 StGB)
  • Störung der Beziehungen zum Ausland (§ 316 bis § 320 StGB)

Die Zuständigkeit von Geschworenensenaten kann auch in weiteren strafrechtlichen Nebengesetzen angeordnet werden. Ein wichtiges Beispiel ist das Verbotsgesetz.

Geschworenengerichte bestehen aus acht Laien und drei Berufsrichtern. Im Gegensatz zu den Schöffen obliegt die Entscheidung über die Schuldfrage des Angeklagten ausschließlich den Geschworenen. Erst bei Bejahung dieser Vorfrage entscheiden sie gemeinsam mit den drei Berufsrichtern über das Strafmaß. Im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen ist dabei keine Einstimmigkeit erforderlich; einfache Mehrheit genügt. Im Fall einer Stimmengleichheit (4:4) gelangt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung, und es ist auf Freispruch zu erkennen.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Ehrenamtlicher_Richter#.C3.96sterreich 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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