Einkommensteuer

Die Einkommensteuer (ESt.) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Sie ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, die am Einkommen anknüpft. Das Steueraufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Finanzausgleich).

Einkommensbegriff

Hier finden Sie Informationen, was man unter unbeschränkter Steuerpflicht versteht, was der Unterschied zwischen Einnahmen, Einkünften und Einkommen ist und welche Einkunftsarten es gibt.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte („Welteinkommen“) der österreichischen Einkommensteuer (ESt) unterliegen.

Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen (“beschränkte Steuerpflicht“, § 1 Abs 3 EStG), z.B. Vermietung einer Immobilie in Österreich oder Tätigwerden in Österreich. Werden bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes die Haupteinkünfte in Österreich erzielt, besteht für EU/EWR-Bürgerinnen/EU/EWR-Bürger die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies sichert die steuerliche Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, vor allem wird das volle steuerfreie Existenzminimum von im Jahr 2024 zumindest 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro, 2022: 11.000 Euro) gewährt.

Eine Steuerpflichtige/ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es sogenannte “Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)”, die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Für Gebiete, mit denen kein gültiges Abkommen abgeschlossen worden ist, erfolgt eine allfällige Entlastung nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsverordnung.

Einnahmen, Einkünfte und Einkommen

Die Begriffe Einnahmen, Einkünfte und Einkommen sind keine Synonyme.

Unter Einnahmen versteht man einen Zufluss an Geld oder geldwerten Vorteilen, z.B. das Bruttogehalt, Kapitalerträge wie etwa Zinsgutschriften oder Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

Der Begriff Einkünfte bezeichnet einen Saldo, nämlich die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Einkünfte können daher positiv („Gewinn“) oder negativ („Verlust“) sein.

Besteuert wird das Einkommen, das Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben (§ 2 Abs 1 EStG). Unter dem Begriff “Einkommen” (§ 2 Abs 2 EStG) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich allfälliger Verluste zwischen den verschiedenen Einkünften abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrags für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen.

Man unterscheidet folgende sieben Einkunftsarten:

Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte)

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    z.B. Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte, Imkerinnen/Imker, etc.
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    insbesondere Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie an der GmbH wesentlich beteiligt sind (zu mehr als 25 Prozent)
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    alle sonstigen, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens wie etwa durch Vermietung hinausgehen; z.B. “klassische” Gewerbebetriebe wie Tischlerei, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe

Bei den betrieblichen Einkünften wird der Gewinn ermittelt (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben). Es ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte)

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    insb. aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Angestellte, Arbeiter/Arbeiterinnen sowie Pensionisten/Pensionistinnen
    Bei diesen Einkünften wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben. Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie hier.
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
    z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben und Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z.B. Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind in der Regel damit endbesteuert, d.h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Dabei kommt bei Einkünften aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (das sind insb. Sparbuchzinsen) ein besonderer Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der besondere Steuersatz 27,5 Prozent. Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Ausland bezogen (z.B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ebenfalls mit 25 Prozent bzw. 27,5 Prozent besteuert. Die Kapitalertragsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Nähere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen finden Sie hier.
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    insbesondere Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen (auch Untermiete)
  4. Sonstige Einkünfte
    Darunter fallen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Besteuerung mit einem festem Steuersatz von 30 Prozent, Erhebung der Einkommensteuer in Form der Immobilienertragsteuer), Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter, z.B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung), Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (z.B. einmalige Vermittlungsprovisionen), bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge

Bei den außerbetrieblichen Einkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Eine Einkommensteuererklärung ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend einzureichen, insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (ausgenommen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen). Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen müssen im Falle der Endbesteuerung nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden.

= Summe ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte
 Sonderausgaben
 Außergewöhnliche Belastungen
 Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungs- und Opferausweisen
= Einkommen

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Das so ermittelte Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG) bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer. Auf das Einkommen wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet und die Einkommensteuer berechnet. Davon werden dann noch Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- oder -erzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus etc.) abgezogen.

Allenfalls bereits bezahlte Einkommensteuervorauszahlungen bzw. Lohnsteuer werden in der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, ebenso KESt und ImmoESt, wenn die entsprechenden Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen werden.

Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen, Erbschaften).

Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder unbeschränkt Steuerpflichtigen/jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt im Jahr 2024 mindestens:

  • Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: 18.782,521 Euro
  • Für Selbstständige: 12.816 Euro

1) ohne sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG (insbesondere 13./14. Monatsgehalt); das höhere steuerfreie Basiseinkommen gegenüber dem Grundbetrag von 12.816 Euro ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge zurückzuführen.

Der Einkommensteuersatz für die ersten 11.693 Euro Einkommen beträgt nämlich 0 Prozent. Bei Einkommen über diesem Betrag steigt der Steuersatz stufenweise.

Gewinnermittlung und Besteuerung

Für die Gewinnermittlung im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten gibt es unterschiedliche Gewinnermittlungsarten (insbesondere Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Details finden Sie im Kapitel “Betriebliches Rechnungswesen”.

Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) unterliegen die einzelnen Gesellschafterinnen/die einzelnen Gesellschafter (natürliche Personen) der Einkommensteuer. Es wird aber zunächst in einem separaten, der Einkommensteuerveranlagung vorgelagerten, Verfahren der von der Gesellschaft erzielte Gewinn ermittelt und seine Verteilung bescheidmäßig festgestellt (§ 188 BAO). Die Höhe des auf die einzelne Gesellschafterin oder den einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jede Gesellschafterin und jeden Gesellschafter in ihrem/seinem Einkommensteuerverfahren. Die jährlich einzureichende Erklärung für die Feststellung von gemeinschaftlichen Einkünften ist grundsätzlich über FinanzOnline elektronisch einzubringen.

Juristische Personen (z.B. GmbHAG) haben anstelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer in Höhe von 23 Prozent (2023: 24 Prozent; bis 2022: 25 Prozent) abzuführen. Die Gewinne können sodann an die Gesellschafterinnen/Gesellschafter (Aktionärinnen/Aktionäre, GmbH-Gesellschafterinnen/GmbH-Gesellschafter) ausgeschüttet werden und unterliegen dann als Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) einer nochmaligen Besteuerung von 27,5 Prozent, bei inländischen Ausschüttungen in Form eines Kapitalertragsteuerabzugs.

Steuertarif und Steuerabsetzbeträge

In Österreich gelten je nach Einkommenshöhe unterschiedliche Tarifstufen. Außerdem gibt es bestimmte Steuerabsetzbeträge, die die zu zahlende Steuer reduzieren.
Die folgenden Seiten informieren Sie über die unterschiedlichen Steuerabsetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus), wer sie erhält, ob und wie Sie sie beantragen können bzw. ob sie automatisch berücksichtigt werden sowie den Steuertarif und wie Sie Ihre Steuer errechnen.

Steuertarif und Steuerabsetzbeträge

Hier werden die Berechnung der Einkommensteuer sowie die verschiedenen Absetzbeträge erläutert.

Steuertarif

Je nach Höhe Ihres Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden. Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.
Für Einkommensteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2025 ein höherer Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung.

Tarifstufen Einkommen
in Euro
Grenzsteuersatz
2016 bis 2019
Grenzsteuersatz
2020 bis 2021
Grenzsteuersatz
2022
Grenzsteuersatz
2023
Grenzsteuersatz
ab 2024
11.000 und darunter 0% 0% 0% 0% 0%
über 11.000 bis 18.000 25% 20% 20% 20% 20%
über 18.000 bis 31.000 35% 35% 32,50% 30% 30%
über 31.000 bis 60.000 42% 42% 42% 41% 40%
über 60.000 bis 90.000 48% 48% 48% 48% 48%
über 90.000 bis 1.000.000 50% 50% 50% 50% 50%
über 1.000.000 55%1) 55%1) 55%1) 55%1) 55%1)

1. Befristet bis 2025, danach 50 Prozent

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Tarifstufen (außer die letzte ab 1 Million Euro) um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Steuerabsetzbeträge

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag und die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Dies ist der Grundfall der Einkommensteuerberechnung. In besonderen Fällen (z.B. wenn der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, bei vorübergehendem Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Vorliegen zusätzlicher ausländischer Einkünfte) kann die Steuerberechnung auch etwas komplizierter ausgestaltet sein. Aus der Kombination zwischen Steuertarif und den bei nichtselbständigen Einkünften jedenfalls zustehenden Absetzbeträgen ergibt sich das jeweilige steuerfreie Basiseinkommen, das bei Zustehen weiterer Absetzbeträge noch höher sein kann.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu allen Fragen rund um Arbeitnehmerveranlagung und Lohnsteuer finden Sie im Steuerbuch.

Steuerabsetzbeträge

Nachfolgend wollen wir Ihnen die einzelnen Steuerabsetzbeträge im Detail erklären.

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag und die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Für das Kalenderjahr 2024 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 9,9 Prozent erhöht.

Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht.

Anspruch: Familienbeihilfeberechtigter, (Ehe-)Partner des Familienbeihilfeberechtigten sowie Unterhaltsverpflichteter

Infos: Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem Jahr 2019 geltend gemacht werden kann. Durch ihn wird die vorhandene Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. So lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird kann der Familienbonus Plus bezogen werden.
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ab Jänner 2024 ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von bis zu 700 Euro zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Für die Jahre 2022 bis 2023 beträgt er bis zu 650 Euro jährlich, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Für die Vorjahre 2019 bis 2021 beträgt der Familienbonus Plus für über 18-jährige bis zu 500 Euro, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Familienbonus Plus – Alle Informationen“.

Einkommensteuererklärung und Einkommensteuerveranlagung

Hier erfahren Sie, wann verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wann eine Erklärung freiwillig abgegeben werden kann und was bei der Veranlagung (im Einkommensteuerbescheid) angerechnet wird.

Einkommensteuererklärung

Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs 1 Z 1 EStG), d.h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige (= Personen mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) insbesondere in jenen Fällen, in denen das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt:

  • Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn Ihr Einkommen im Jahr 2024 mehr als 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) beträgt (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG).
  • Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen im Jahr 2024 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro), sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!
  • Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen im Jahr 2024 mehr als 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt (oder ein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt).
  • Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte), oder
  • wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde.

Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.

Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden.

Ist der Steuerpflichtigen/dem Steuerpflichtigen die Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar, ist die Einkommensteuererklärung schriftlich mittels des Formulars E1 beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Nähere Informationen zur Einkommensteuererklärung für Unternehmer finden Sie im Unternehmensserviceportal.

Legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung (E 1) keinen Lohnzettel bei. Dieser wird von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt. Sie können den Lohnzettel aber auch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber anfordern oder die Lohnzetteldatenbank über FinanzOnline einsehen.

Freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung

Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche insbesondere inländische Banken, Kapitalgesellschaften oder Kryptowährungsdienstleister vor der Auszahlung der Kapitalerträge (z.B. Sparzinsen, Wertpapiererträge) und von Substanzgewinnen (insbesondere aus dem Verkauf von Aktien, Wertpapieren oder Kryptowährungen) einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge in eine Einkommensteuererklärung nicht einbezogen werden. Sie können aber (z.B. weil das Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Jahr 2024 unter dem steuerfreien Basiseinkommen von 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) liegt oder weil Verluste aus Aktienverkäufen bei verschiedenen Depotbanken ausgeglichen werden sollen) freiwillig (zum “Normaltarif” oder zum besonderen Steuersatz) veranlagt werden (Regelbesteuerungsoption bzw. Verlustausgleichsoption); in diesem Fall wird die bereits entrichtete KESt auf die Einkommensteuer angerechnet. Substanzgewinne sind nur im Privatvermögen endbesteuert. Substanzverluste sind im betrieblichen Bereich vorrangig mit Substanzgewinnen zu verrechnen, verbleibende Verluste sind zu 55 Prozent zunächst mit einem Restgewinn und dann im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften auszugleichen.

Auch die für Grundstückveräußerungen erhobene Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Damit ist im Privatbereich ebenfalls eine Endbesteuerungswirkung verbunden. Sie können aber auch hier die Grundstückseinkünfte freiwillig in der Steuererklärung ansetzen (Regelbesteuerungsoption, Veranlagungsoption), z.B. weil bei der ImmoESt-Berechnung nicht alle Ausgaben berücksichtigt worden sind oder – wie bei der KESt – das Einkommen einschließlich der Grundstücksgewinne im Jahr 2024 unter dem steuerfreien Basiseinkommen von 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) liegt oder weil Verluste gegeben sind, die zu 60 Prozent mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden sollen, wobei ohne Antrag auf Sofortausgleich grundsätzlich je 4 Prozent des Grundstücksverlustes innerhalb von 15 Jahren ausgeglichen werden. Im betrieblichen Bereich sind Grundstücksverluste vorrangig mit Grundstücksgewinnen zu verrechnen, verbleibende Verluste sind zu 60 Prozent zunächst mit einem Restgewinn und dann im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften auszugleichen.

Erklärungsfrist

Abgabe der Steuererklärung in Papierform 30. April des Folgejahres
Elektronische Erklärungsabgabe (über FinanzOnline) 30. Juni des Folgejahres

Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Weitere Services/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

Einkommensteuerveranlagung

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen und die Einkommensteuer nach dem Tarif berechnet.

Auf die ermittelte Einkommensteuer werden die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Sind im Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin/Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, weil diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Ebenso werden gegebenenfalls KESt und ImmoESt angerechnet (siehe oben).

Fristen und Rechtsbehelfe

Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO).

Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt unter Bekanntgabe und Begründung der gewünschten Änderungen das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen (§§ 243 ff BAO).

Anrechnung von Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen

Hier erfahren Sie, wie die Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer/Immobilienertragsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Sind in Ihrem Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin oder Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, da diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt.

Die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen sind ebenfalls anzurechnen.

Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche Banken oder Kapitalgesellschaften vor der Auszahlung der Kapitalerträge oder die Depotbanken von Substanzgewinnen einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge (z.B. Sparbuchzinsen) in eine Veranlagung nicht einbezogen werden. Sie können aber freiwillig veranlagt werden; in diesem Fall wird die KESt auf die Einkommensteuer angerechnet. Gleiches gilt für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Betriebliche Substanzgewinne (z.B. aus dem Verkauf von betrieblichen Aktien) und betriebliche Grundstücksveräußerungen sind hingegen stets in die Steuererklärung aufzunehmen, die vorerhobene KESt oder ImmoESt bewirkt keine Abgeltungswirkung. Die entsprechenden Gewinne unterliegen auch im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich dem besonderen Steuersatz. Dieser beträgt im Fall der betrieblichen Substanzgewinne 27,5 Prozent und im Fall der betrieblichen Grundstücksveräußerung 30 Prozent. Es kommt daher durch die Anrechnung der Abzugssteuern grundsätzlich nicht zu einer Mehrsteuer.

Einkommensteuervorauszahlungen

Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen nur den Nettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Um Unternehmerinnen/Unternehmer, die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahres veranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu begünstigen, müssen auch sie während des Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten (§ 45 Abs 1 EStG).

Die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bildet das steuerpflichtige Einkommen, das jedoch erst im Nachhinein endgültig festgestellt werden kann. In Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen jedoch schon während des laufenden Jahres Einkommensteuervorauszahlungen geleistet werden. Diese Vorauszahlungen sind zu folgenden Terminen zu entrichten:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

An die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden Sie mittels einer etwa ein Monat vor Fälligkeit erstellten Benachrichtigung erinnert. Wenn Sie sich nicht mehr um Fälligkeitstermine und die rechtzeitige Einzahlung kümmern möchten, besteht auch die Möglichkeit, Ihre Einkommensteuervorauszahlungen bequem mittels SEPA-Lastschriftverfahren (Einziehungsauftrag) zu entrichten.

Im ersten Geschäftsjahr eines Unternehmens dient eine Gewinnschätzung als Berechnungsbasis für die Einkommensteuervorauszahlung. In den Folgejahren setzt das Finanzamt bei Ergehen des Einkommensteuerbescheids auch die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das laufende Jahr (die Vorauszahlungen dieses Jahres werden aber grundsätzlich nur geändert, wenn der Einkommensteuerbescheid bis 30. September ergeht) und die Folgejahre fest.

Ebenso wie gegen den Einkommensteuerbescheid kann auch gegen den Vorauszahlungsbescheid beim Finanzamt unter Bekanntgabe und Begründung der gewünschten Änderungen Beschwerde eingelegt werden.

Beschwerdefrist:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids

Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

Unabhängig davon kann bis 30. September eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben wird. Dieser Antrag muss entsprechend begründet sein.

Am schnellsten geht’s über FinanzOnline unter „Weitere Services – Vorauszahlungen“. Wichtig: Bitte geben Sie an, welche Höhe an Vorauszahlungen für das neue Jahr aus Ihrer Sicht richtig ist. Die Herabsetzung müssen Sie begründen. Entweder mit einer Prognoserechnung oder Sie geben Gründe an, warum Ihr Einkommen im kommenden Jahr geringer sein wird.

Die Vorauszahlungen werden bei der Einkommensteuerveranlagung – ebenso wie die Lohnsteuer – auf die nach dem Tarif ermittelte Einkommensteuer angerechnet. Erweisen sich die Einkommensteuervorauszahlungen als zu niedrig, wird die Nachzahlung ab 1. Oktober des Folgejahres verzinst (Anspruchszinsen). Dies kann durch Leistung einer entsprechenden Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung vermieden werden. Dabei besteht jedoch eine Freigrenze von 50 Euro. Umgekehrt werden aber auch Gutschriften wegen zu hoher Vorauszahlungen ab 1. Oktober des Folgejahres zu Gunsten des Steuerpflichtigen verzinst.

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