Erbunwürdig ist, wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; ferner, wer seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat (setzt Schuldfähigkeit des Täters voraus). Ebenso erbunwürdig ist, wer einen Angriff auf den wahren Willen des Erblassers unternommen hat, also den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder betrügerischerweise verleitet, an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat (§542; wobei diese Aufzählung nicht taxativ ist). Dasselbe gilt für die Unterschiebung und Verfälschung eines letzten Willens, sowie für jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (Errichtung eines Testaments von jemandem, der sich als Erblasser ausgibt). Der Schaden daraus ist dritten Personen zu ersetzen.
Die Erbunwürdigkeit ist eine schon von Gesetzes wegen wirkende, relative Erbunfähigkeit, für welche die Rücksichtnahme auf den vermuteten Willen des Erblassers charakteristisch ist. Es ist anzunehmen, dass der Erblasser Personen, die ihm gegenüber schwere Verfehlungen begangen oder Angriffe auf seinen letzten Willen unternommen haben, bei Kenntnis dieser Umstände vom Erbrecht ausgeschlossen hätte. Der Unwürdige ist daher vom Erbrecht, vom Pflichtteilsrecht und vom Vermächtnis ausgeschlossen. Sie stellt überdies einen Enterbungsgrund dar. Die Erbunwürdigkeit wirkt von Gesetzes wegen und bedarf keines eigenen Aktes durch den Erblasser. Die Erbunwürdigkeit kann von jedem geltend gemacht werden, der am Wegfall des Unwürdigen ein rechtliches Interesse hat. (Gründe in §§540-542 aufgezählt; können jedoch durch Analogie erweitert werden).
Der Erblasser kann die Verfehlung jedoch verzeihen und so die Erbunwürdigkeit beseitigen. Die Nachkommen des Erbunwürdigen können über diesen hinweg erben (§541 ABGB) – diese erben kraft Eintrittsrechts (wenn ihre Parentel zum Zug kommt).