Erkenntnisse sind Entscheidungen der Verwaltungsgerichte “in der Sache”. In der Regel wird hier über einen gestellten Antrag welcher den Verfahrensgegenstand bestimmt abgesprochen.
Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof
Bei einer Revision entscheidet der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, wobei entweder die Revision abgewiesen wird oder die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird. “Aufhebung” bedeutet, dass das Verwaltungsgericht – bei Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes – neuerlich entscheiden muss. Ist die Rechtssache entscheidungsreif und eine Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis, so kann der Verwaltungsgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden.
Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes
- (Art. 144 B-VG; §§ 82 bis 88a VfGG)
Wer sich durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt fühlt, kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ja sogar an beide Gerichtshöfe gleichzeitig erheben. Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht zur Überprüfung von Akten der Zivil- bzw. Strafgerichtsbarkeit (Urteile, Beschlüsse).
Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist, dass der von einem Erkenntnis Betroffene behauptet, durch das angefochtene Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Grundrechte) und/oder wegen Anwendung insbesondere eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten (d.h. in seiner Rechtssphäre) verletzt worden zu sein; zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis – aus einem anderen Grund – in seinen (einfachgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt worden ist, ist indes dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.
Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses durch einen Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof elektronisch eingebracht werden. Der Antrag hat im Regelfall auf Aufhebung des Erkenntnisses (bzw bei ausschließlicher Behauptung der Verletzung des Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer auf Feststellung dieser Rechtsverletzung) zu lauten.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass das angefochtene Erkenntnis trotz eingebrachter Beschwerde wirksam ist. Der Verfassungsgerichtshof kann aber unter bestimmten Voraussetzungen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dies beantragt worden ist (§ 85 VfGG). (§ 85 VfGG).
Die Entscheidung lautet auf Aufhebung, Ab- oder Zurückweisung. Wenn eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht erwarten lässt, kann der Verfassungsgerichtshof auch deren Behandlung mit Beschluss ablehnen (besonders vereinfachte Entscheidung, meist mit formelhafter Begründung). In diesem Fall ist – ebenso wie bei der Beschwerdeabweisung – über Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, der – seiner Zuständigkeit entsprechend – überprüft, ob das Erkenntnis dem einfachen Gesetz entspricht.
Abgrenzung
- Beschluss – Beschlüsse haben bloß “verfahrensleitende Bedeutung”, sie ergehen bezüglich anderer Begehren als jenes welches den Gegenstand des Verfahrens darstellt.
Quellen
https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/vfgh/kompetenzen.html 09.12.2014