Fahrerflucht ist keine Straftat, sondern eine Verwaltungsübertretung. Der § 4 in Verbindung mit § 99 StVO besagt, dass wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stehenden Personen die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Unterbleibt dies, begeht eine solche Person “Fahrerflucht”.
Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Unfallflucht#.C3.96sterreich 08.11.2014
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