Die fahrlässige Tötung ist in § 80 StGB geregelt. § 80 StGB ist ein Erfolgsdelikt und schützt das Leben, aber nicht die Leibesfrucht. Sie ist ein prinzipiell von Mord und Totschlag abzugrenzendes Delikt und beschreibt eine Handlungen mit direkter Todesfolge ohne Absicht (Vorsatz). Der Strafrahmen liegt hier bei 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Daneben besteht der qualifizierte Tatbestand der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB) mit einer erhöhten Strafdrohung (auf bis zu 3 Jahre). Der Begriff beschreibt, dass bei erkennbar gefährlichen Verhältnissen erhöhte Vorsicht angebracht ist, Fahrlässigkeit also schwerer wiegt. Insbesondere fällt unter diesen Begriff der Kontext “Genuss von Alkohol oder der Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels”, der sich auf die Zurechnungsfähigkeit auswirkt, obwohl dem Totschlagenden klar war oder klar hätte sein können, dass das die Risiken bevorstehender Tätigkeiten erhöht (Absatz 1, Ziffer 2), womit Fahrlässigkeit und Unzurechnungsfähigkeit im Zusammenhang mit Drogenkonsum eine prinzipiell andere Qualität haben. Diese Regelung ist etwa bei Verkehrsunfällen in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch und überhöhter Geschwindigkeit durch mangelnde Selbstkontrolle relevant.
Zudem findet sich hier auch die Regelung über das “|Führen gefährlicher Tiere” (Abs. 1, Z. 3), der sich im Speziellen – aber nicht ausschließlich – auf die Kampfhunde-Thematik bezieht. Außerdem wurde dieser Passus mit Abs. 2 des Paragraphen auch auf das berufliche Umfeld ausgedehnt.