Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt. Sie ist im Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassen, soweit es sich um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt handelt. Die verpflichtete Person heißt Garant.
Eine Garantenpflicht zufolge des Ingerenzprinzip Ingerenzprinzipes besteht erst dann, wenn durch die Vorhandlung ein anderer in eine Lage qualifizierter Schutzbedürftigkeit, das ist eine solche, aus der er sich ohne fremde Hilfe nicht befreien kann, versetzt wurde.
Garantenstellung
Die Garantenpflicht wird durch die entsprechende Garantenstellung begründet. Die einzelnen Umstände, die diese Garantenstellung begründen, sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale der unechten Unterlassungsdelikte.
In der sogenannten Funktionenlehre werden zwei grundsätzliche Arten von Garantenstellungen angenommen, die wiederum verschiedene Entstehungsgründe haben können.
Die Entstehungsgründe werden dann aus insbesondere der Rechtsquellenlehre bestimmt.
Weniger bedeutend ist die Soziologische Garantenlehre, welche die Garantenstellung aus den gesellschaftlichen Norm und Moralvorstellung abzuleiten versucht. In der Lehre vom Rekurs auf einzelne Grundelemente wird versucht, in den Garantenstellungen die substanziellen Kernelemente zu identifizieren.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantenpflicht 16.11.2014
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