Das Gefährdungsdelikt bezeichnet im Strafrecht einen Deliktstyp, dessen Tatbestand entweder eine Handlung beschreibt, die eine konkrete Gefahr für das geschützte Objekt auslöst oder eine Handlung beschreibt, die deshalb strafbewehrt ist, weil sie erfahrungsgemäß allgemein, eben abstrakt, gefährlich ist.
Die Beschreibung folgt der Unterscheidung von „konkreten“ und „abstrakten“ Gefährdungsdelikten.
Konkretes Gefährdungsdelikt
Konkrete Gefährdungsdelikte setzen im Tatbestand voraus, dass es zu einer tatsächlichen Gefährdung eines bestimmten Tatobjekts gekommen ist. Die bloße Gefährlichkeit einer Handlung oder einer Situation ist bei diesen Tatbeständen dementsprechend nicht ausreichend.
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Abstrakte (potentielle) Gefährdungsdelikte setzen dagegen keine tatsächliche Gefährdung eines bestimmten Tatobjekts voraus; es genügt vielmehr die (bloß) gedankliche, also theoretische Möglichkeit einer Gefahr für das Objekt.