Generalklausel

Als Generalklausel bezeichnet man eine Rechtsnorm, deren Tatbestand weit gefasst ist. Weil die Rechtsprechung Generalklauseln konkretisieren muss, spricht man auch von Lücken intra legem (lat. innerhalb des Gesetzes) bzw. von Delegationslücken.

Gründe für Generalklauseln

Für den Einsatz von Generalklauseln gibt es im Wesentlichen drei Gründe:

  1. Es ist unmöglich, alle künftig denkbaren Sachverhalte zu antizipieren, die unter die Norm fallen sollen. So arbeitet beispielsweise das Lauterkeitsrecht mit einer Generalklausel in Kombination mit konkretisierenden Spezialtatbeständen, weil der Markt immer wieder neue Verhaltensweisen entstehen lässt, die als unlauter angesehen werden müssen.
  2. Auch wandelnden Wertmaßstäben und Anschauungen kann mit Generalklauseln Rechnung getragen werden, ohne dass das Gesetz angepasst werden müsste. Zu nennen sind hier die Generalklauseln, die auf die guten Sitten abstellen. So wäre der Vertrag eines unverheirateten Paares über die Unterbringung in einem Hotel vor einigen Jahrzehnten wohl für unsittlich und damit nichtig gehalten worden, was heute nicht mehr der Fall ist.
  3. Offene Formulierungen können sodann Ausdruck von Schwierigkeiten sein, im Gesetzgebungsprozess einen Konsens zu finden. Der Gesetzgeber delegiert den politisch heiklen Entscheid damit an die Gerichte.

Gegen die Verwendung von Generalklauseln spricht die mangelnde Rechtssicherheit. Immerhin wird dies aber aufgrund der Konkretisierung durch die Rechtsprechung im Lauf der Zeit verbessert. Eine weitere sensible Frage ist, wie die Generalklauseln mit Inhalt gefüllt werden, es können hier auch Unrechtsideologien Tür und Tor geöffnet werden. Der verantwortungsvolle Umgang mit den Generalklauseln ist der gesellschaftlichen Kontrolle unterlegen dem gegenüber die Gefahren des Missbrauchs abgewägt werden müssen.

Beispiele

Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (§ 879 Abs. 1 ABGB.

Die Sittenwidrigkeit ist kein objektiv greifbarer Tatbestand, sondern subjektiv von der Gesellschaft vorgegeben und kann sich auch im Lauf der Zeit ändern. Der OGH hat zum Beispiel entschieden, dass Bierbezugsbindungsverträge mit einer Laufzeit von 30 Jahren gegen die guten Sitten verstoßen, weil man dadurch zu stark in seiner Freiheit eingeschränkt wird.

Literatur

  • Ernst A. Kramer: Juristische Methodenlehre. 2. Auflage. Stämpfli u. a., Bern u. a. 2005, ISBN 3-7272-9459-0.
  • Andreas Wallkamm: Generalklauseln – Normen im Spannungsfeld von Flexibilität und Rechtsstaatswidrigkeit. Über das Verhältnis von Recht und Politik, in: Rechtstheorie 39, (2008), 507 ff.

Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Generalklausel 05.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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