Es handelt unter besonders gefährlichen Verhältnissen, wer die Tat unter Umständen begeht, welche aus der Sicht ex ante nach allgemeiner Erfahrung die außergewöhnlich hohe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit tödlichem Ausgang oder schweren Folgen (§ 84) begründen.
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- Mosaiktheorie: Die außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit leitet sich im
Wege einer wertenden Gesamtschau aus der Häufung mehrerer unfallträchtiger Faktoren ab.
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- Eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit kann sich auch aus einem
einzigen Umstand von besonders großer Gefahrenträchtigkeit ergeben.
- Kausalität und objektive Zurechnung: Zusätzlich zur Äquivalenztheorie muss der Tod
sich darüber hinaus gerade auf das Handeln unter besonders gefährlichen Verhältnissen zurückführen lassen.
- § 81 Z2: Erfordert Versetzung in einen Minderrausch (= die Beeinträchtigung hat einen
solchen Grad erreicht, dass die Fahrtüchtigkeit erheblich herabgesetzt ist.) und Bevorstehen einer im Rausch für andere gefährlichen Tätigkeit (= eine Tätigkeit, deren Vornahme auch im Rauschzustand der Z2 geeignet ist, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern) und die Herbeiführung des Todes durch eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung.