Das Franchisegeschäft ist gesetzlich nicht geregelt, wurde aber von Lehre und Rsp definiert: Franchisenehmer ist, wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, vertraglich vereinbarte Produkte, nach dem Vorstellungen des Franchisegebers ständig vertreibt und dem Franchisegeber dafür ein Entgelt bezahlt. Im Gegensatz dazu ist Franchisegeber, wer einem Dritten (dem F-nehmer) Nutzungsrechte an bestimmten Schutzrechten (Marken, Patente, etc..) einräumt und dem Franchisenehmer sein Know-How (Business-Planning, Marketing, etc) zur Verfügung stellt.
Wesentliches Merkmal ist, dass das Marketing des Franchisegebers im Vordergrund steht, der Franchisenehmer unterwirft sich diesem in der Regel komplett hinsichtlich der Corporate Identity, Geschäftsausstattung, Propektgestaltung, etc. Der Franchisevertrag ist ein Mischvertrag, die Grundlagen kommen aus dem Lizenz- und dem Know-how-Vertrag, aber auch vielen anderen Vertragstypen.