Die Freiheit der Wissenschaft ist durch Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 geschützt, an Universitäten darüber hinaus durch das Universitätsgesetz. In der derzeit gültigen Fassung von 2002 heißt es dazu: „§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind: 1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); (…).“vgl. Universitätsgesetz 2002; online (PDF; 413 kB)
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Forschungsfreiheit#Die_Lage_in_.C3.96sterreich 09.12.2014
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