Bedeutung
Die Begriffe „Erfüllungsgehilfe“ und „Besorgungsgehilfe“ sind im Schadenersatzrecht von Bedeutung. Der Gehilfe, meist ein Angestellter des Geschäftsherrn, wird als Erfüllungsgehilfe betrachtet, wenn er ”in Erfüllung” einer Verpflichtung des Geschäftsherrn Schaden anrichtet; wenn bloß ”anlässlich der Erfüllung”, ist er Besorgungsgehilfe.
Erfüllungsgehilfe § 1313a ABGB
Der Gehilfe in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe erfüllt eine vertragliche Leistung, zu der sich sein Geschäftsherr verpflichtet hat und schädigt dabei den Vertragspartner seines Geschäftsherrn. Gemäß § 1313a ABGB kann der Vertragspartner nun den Geschäftsherrn direkt klagen.
„In Erfüllung“ ist eng auszulegen, Bsp.: B, der Gehilfe des A, muss einen gefährlichen Gegenstand in das Geschäft des C transportieren. Bei der Installation macht B Fehler und schädigt den Fußboden. In einem unbeobachteten Moment stiehlt er auch noch Waren des C und des X. Bezüglich des Diebstahls ist B sowohl ggü. C als auch ggü. X ein Besorgungsgehilfe siehe unten und kein Erfüllungsgehilfe, da der Diebstahl bloß „anlässlich der“ und nicht „in“ Erfüllung geschehen ist.
- Der Erfülllungsgehilfe kann ein Angestellter des Geschäftsherrn sein oder ein selbstständiger Unternehmer. In letzterem Fall kann es zu einer Erfüllungsgehilfenkette kommen, wie z. B.:
- Geschäftsherr
- Generalunternehmer
- Subunternehmer (Baumeister)
- einzelne Arbeiter
Schädigt nun der einzelne Arbeiter einen der Auftraggeber, so haftet dafür gem. § 1313a der Geschäftsherr Der Generalunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn, der Subunternehmer Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers, usw.
Besorgungsgehilfe § 1315 ABGB
Der Gehilfe in seiner Eigenschaft als Besorgungsgehilfe schädigt keinen Vertragspartner seines Geschäftsherrn während der Erfüllung, sondern einen Dritten. Der Geschäftsherr haftet für ihn gem. § 1315 ABGB; dies jedoch für den Gehilfen mit folgenden Eigenschaften:
- ”„habituell untüchtig“:” Der Gehilfe ist aufgrund von mangelnder Ausbildung oder seiner Veranlagung untüchtig. Indizien dafür sind mehrmaliges Versagen oder ein gravierendes Fehlverhalten. In jedem Fall obliegt es dem Geschäftsherrn, die Befähigung seiner Gehilfen getestet zu haben.
- ”„wissentlich gefährlich“:” Der Gehilfe ist gefährlich und der Geschäftsherr weiß davon oder weiß grob fahrlässig nicht. Die Gefährlichkeit zeigt sich durch entsprechende charakterliche Eigenschaften. Indizien sind Vorstrafen oder Wissen um solche Veranlagungen Kleptomanie.
Rechtspolitisch zu erklären ist die Besorgungsgehilfenhaftung dadurch, dass ein Geschäftsherr seine Angestellten sowohl fachlich Zeugnisse etc. als auch charakterlich Strafregisterauszug prüfen soll bevor er sie einstellt.
Beispiel
Ein Unternehmer hat den Auftrag vom Kunden eine teure Vase zu restaurieren. Anlässlich der Erfüllung des Aufrages stößt der Mitarbeiter Gehilfe eine andere Vase des Kunden um, die dadurch zu Bruch geht. Der Unternehmer haftet dafür nur nach § 1315 ABGB.
Regress des Geschäftsherrn
- Ist der Geschäftsherr gem. § 1313a oder gem. § 1315 verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, kann er in der Folge Regress am Gehilfen nehmen. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz DHG erlaubt jedoch eine Minderung bzw. den Erlass des Regressanspruches, wobei es auf den Grad des Verschuldens ankommt:
- Vorsatz: keine Mäßigung möglich
- grobe Fahrlässigkeit: Das Gericht kann den Anspruch des Geschäftsherrn Dienstgeber je nach Billigkeit mäßigen.
- leichte Fahrlässigkeit: Der Anspruch kann ganz erlassen werden.