§ 864a ABGB. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
In anderen Worten: Die Geltungskontrolle besagt, dass “Überraschende Klauseln” nicht Vertragsinhalt werden. Da es sich in diesem Fall um überraschende Vertragsklauseln handelt, werden sie nicht Vertragsinhalt.
Die Geltungskontrolle ist erst vorzunehmen, wenn die AGB überhaupt in den Vertrag einbezogen wurden.
Die Geltungskontrolle einzelner ungewöhnlicher und nachteiliger AGB-Klauseln nach dieser Vorschrift geht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB vor. In Verbrauchergeschäften sind überdies § 6 Abs 1 und 2 KSchG sowie das Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu beachten.
Sonderregelung des “besonderen Hinweisen”
“Besonders hinweisen” heißt grundsätzlich, dass der Vertragspartner ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, also etwas dazu zu sagen hat. Alles, was nicht “sagen” ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
Siehe auch
- AGB
- Inhaltskontrolle
- Transparenzgebot