Eine Sonderstellung nimmt die beim Obersten Gerichtshof eingerichtete Generalprokuratur ein. Die Generalprokuratur unterliegt der Dienstaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Justiz. Sie hat selbst keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften. Auch ist sie nicht Träger der Anklage, sondern mit der Unterstützung des Obersten Gerichtshofs betraut. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist sie vor allem befugt, auch in Strafsachen, in denen für die Parteien kein Rechtszug mehr zum Obersten Gerichtshof besteht, an diesen eine sogenannte „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ zu erheben. Sie erfüllt damit eine bedeutende Funktion bei der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Strafrecht.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a92a68236363.de.html 23.09.2014