Mit Geschäftsgrundlage werden Umstände bezeichnet, von deren Bestehen bzw. Gleichbleiben die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgehen und die sie zur Grundlage des Vertrages machen, ohne diese ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen. Geschäftsgrundlage sind im Zivilrecht die nicht zum eigentlichen Vertrag sinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.
Allgemeines
Die Lehre von der Geschäftsgrundlage ist Bestandteil des Vertrag Vertragsverhandlung Vertragsrechts.
Siehe auch
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Quellen & Referenzen
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsgrundlage
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