Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.
Der ”gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten” nach § 367 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ABGB ist im österreichischen Sachenrecht eine originäre Art des Eigentum Eigentumserwerb Eigentumserwerbes.
Er ist ein rechtspolitischer Kompromiss zwischen den Interessen des Käufers, der redlich und entgeltlich erwirbt, und den Interessen des wahren Eigentümers Dritter. Das Gesetz löst diese Problematik dadurch, dass bei Fehlen des Eigentums doch ”bestimmte Qualifikationen des Vormannes” zum Erwerb auf gegenständlich Art führen können. Der bisherige Eigentümer Dritter hat nach erfolgtem Erwerb ”keine” Bereicherungsansprüche gegen den Erwerber, da er sein Eigentum im gleichen Zug verloren hat.
Früher unterschied das österreichische Recht nach dem „Gewerbsmann“ und dem „Kaufmann HGB Kaufmann“ nach dem HGB. Diese Unterscheidung wurde mit der Novelle des Unternehmensrechts aufgehoben, das Unternehmensgesetzbuch UGB, das seit dem 1. Januar 2007 das HGB abgelöst hat, stützt sich alleine auf den neu definierten Gesetzesbegriff des ”Unternehmers”. Dieser ist deckungsgleich mit dem Unternehmerbegriff im Konsumentenschutzgesetz KSchG.
Voraussetzungen
- Folgende Voraussetzungen des Guter Glaube gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten sind kumulativ zu erfüllen:
- ”Bewegliche Sache Bewegliche und körperliche Sachen”
- ”Redlichkeit” des Erwerbers
- ”Titel RechtTitel”
- ”Entgelt licher” Titel z. B. KaufvertragKauf, Tausch; freilich aber ”nicht” Schenkung
- Gesetzliche Erwerbungsart Modus: z. B. reale Übergabe, Besitzauflassung
- ”Vorliegen einer weiteren Voraussetzung” alternativ
- ”Erwerb aus öffentlicher Versteigerung”: Die Schutzwürdigkeit des Erwerbers erklärt sich hier dadurch, dass staatlich ermächtigte Stellen zur Versteigerung das Vertrauen des Erwerbers nicht erschüttern sollen.
- ”Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens”: Der Unternehmer erweckt im Rechtsverkehr den Anschein von gewerbsmäßigem Vertrieb der Sache, womit auch hier schützenswertes Vertrauen des Erwerbes besteht. Dieser Fall des Erwerbes ist im heutigen Wirtschaftsleben von höchster praktischer Bedeutung, da die meisten Waren von Unternehmern im Sinne des Gesetzes veräußert werden.
- ”Erwerb vom Vertrauen smann des Eigentümers” z. B. Mieter, Entleiher, Verwahrer, Präkarist, Eigentumsvorbehaltskäufer: Der Eigentümer ist hier weniger schützenswert als der Erwerber, da er die Sache selbst aus der Hand gegeben hat.