Während Gerichtsferien sind Gerichte nicht tätig.
In Österreich gibt es seit 1. Januar 2011 keine verhandlungsfreie Zeit ”Gerichtsferien” mehr. Auch in der Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August und vom 24. Dezember bis zum 6. Januar bis 1. Mai 2011 war dies die verhandlungsfreie Zeit werden in Zivilprozessverfahren künftig Verhandlungen stattfinden. Der Fristenlauf ist in dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr gehemmt. Ausnahmen bestehen allerdings weiterhin für Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Urteile erster und zweiter Instanz: zwischen 15. Juli und 17. August sowie 24. Dezember und 6. Januar werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. Ebenfalls zwischen 15. Juli und 17. August bzw. 24. Dezember und 6. Januar muss bei Tagsatzungen auf rechtzeitig bekannt gegebene Urlaube im Interesse der Parteien bzw. der Rechtsanwälte zwingend Rücksicht genommen werden.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsferien 19.12.2014
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