Gerichtspraxis bezeichnet in Österreich das juristische Praktikum, das Voraussetzung für das Richteramt, den Rechtsanwalts- und Notar iatsberuf ist. Umgangssprachlich wird die Gerichtspraxis häufig als ”Gerichtsjahr” bezeichnet.
Personen, die in der Gerichtspraxis stehen, werden als Rechtspraktikanten bezeichnet. Die Gestaltung der Gerichtspraxis ist im Rechtspraktikantengesetz 1987 RPG geregelt. § 1 RPG enthält eine programmatische Definition: „”Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.”
Für Personen, die über ein abgeschlossenes österreichisches rechtswissenschaftliches Studium verfügen, besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist; das sind seit dem 1. Juli 2011, entsprechend den juristischen Berufsordnungen z. B. § 2 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung mind. fünf Monate. Dieses Ausbildungsverhältnis hat beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz Landesgericht absolviert zu werden. Seit dem 1. Jänner 2008 ist es zudem möglich, bei der Staatsanwaltschaft als Rechtspraktikant tätig zu sein, wobei man bei dieser Zuteilung u.a. als Bezirksanwalt vor dem Bezirksgericht auftritt.
Die Gerichtspraxis kann verlängert werden, was insbesondere bei Kandidaten für eine Übernahme in die Richteramtsausbildung zum Tragen kommt.
Rechtspraktikanten haben einen Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag nach § 16 und § 17 des RPG.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtspraxis 16.12.2014
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