Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher in Österreich sind die Bediensteten der Bezirksgerichte, deren Hauptaufgabe die Zwangsvollstreckung ist. In Österreich wird die in der Exekutionsordnung geregelte gerichtliche Vollstreckung auch Exekution genannt; daran angelehnt wird der Gerichtsvollzieher auch als „Exekutor“ bezeichnet. Die Bedeutungseinschränkung von Exekution („Durch-, Ausführung“, juristisch: obrigkeitliche Vollstreckung von Rechtstiteln) auf Hinrichtung (obrigkeitliche Vollstreckung eines Todesurteils) führte in den anderen deutschsprachigen Ländern dazu, dass der Ausdruck „Exekutor“ nicht mehr gebräuchlich ist.

Aufgaben

Nach § 24 der Exekutionsordnung obliegt die Durchführung der Exekution im Regelfall dem zuständigen Gerichtsvollzieher. Gerichtsvollzieher sind Bedienstete der Justiz, die zum Personalstand des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehören, ihren Dienst bei einem Bezirksgericht versehen und die die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst absolviert haben. Der Oberbegriff des Vollstreckungsorgans bezeichnet die Gerichtsvollzieher und die Gerichtsbediensteten, die sonst im Einzelfall mit der Exekution betraut wurden.

Der Wirkungskreis der Gerichtsvollzieher ergibt sich im Wesentlichen aus den gesetzlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung und umfasst u. a. folgende Tätigkeiten:

  • Pfandweise Beschreibung von bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften
  • Übergabe von Liegenschaften an den Verwalter zur Verwaltung
  • Einziehung der Erträgnisse, die Übergabe von Liegenschaften an den einstweiligen Verwalter und dessen Einführung
  • Vornahme der Beschreibung und Schätzung zu versteigernder Liegenschaften und ihres Zubehörs
  • Übergabe von versteigerten Liegenschaften und des Zubehörs an den Ersteher durch Einführung in den Besitz unter allfälliger Entfernung von Personen und von unveräußerten beweglichen Sachen
  • Pfändung beweglicher Sachen
  • Einleitung der Verwahrung gepfändeter Gegenstände und allenfalls die Überstellung vor dem Verkauf in die Auktionshalle
  • Wegnahme des bei der Pfändung vorgefundenen Bargelds sowie die
  • Entgegennahme freiwillig geleisteter Zahlungen
  • Bestimmung des Versteigerungstermins und die Vornahme der öffentlichen Versteigerung;
  • Pfändung von Forderungen aus Wechseln, indossablen Papieren und dergl. durch Abnahme und gerichtlichen Erlag
  • Abgabe der Übertragungserklärung bei Überweisung von Forderungen aus indossablen Papieren oder solchen Forderungen, deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, sowie die Übergabe des mit der Übertragungserklärung versehenen Papiers an den betreibenden Gläubiger
  • Empfangnahme der vom Drittschuldner infolge Überweisung eines Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung beweglicher körperlicher Sachen herausgegebenen Gegenstände
  • Wegnahme von bestimmten beweglichen Sachen oder beweglichen Sachen bestimmter Gattung (Wertpapiere, Quantitäten von vertretbaren Sachen), die der Verpflichtete zu übergeben hatte, und die Wegnahme der Urkunden und Werkzeuge zum Zwecke der Übergabe von Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen
  • Entfernung von Personen und beweglichen Sachen und die Einführung des Gläubigers in den Besitz von Liegenschaften oder Teilen davon, Gegenständen des Bergwerkseigentums oder von Schiffen zur Durchführung des Anspruchs auf Überlassung oder Räumung solcher Sachen, die Ausfolgung von wegzuschaffenden beweglichen Sachen an den Verpflichteten oder dessen Angehörige und die Veräußerung dieser Sachen
  • Unterstützung zur Beseitigung des Widerstandes des Verpflichteten gegen die Vornahme einer Handlung, die er zu dulden verpflichtet ist und zum Schutze einer auszuführenden Arbeit
  • Vornahme der Vorführung oder Verhaftung
  • Mitwirkung beim Vollzug einstweiliger Verfügungen
  • Vornahme pfandweiser Beschreibungen der eingebrachten Fahrnisse des Mieters oder Pächters
  • Errichtung des Inventars im Konkursverfahren
  • Abnahme des Vermögensverzeichnisses
  • Vornahme von Wegweisungen nach dem Gewaltenschutzgesetz
  • Abnahme von Kindern und Pflegebefohlenen

Beauftragung

Der Gerichtsvollzieher wird in Österreich im Auftrag des zuständigen Bezirksgerichts tätig. Der Gläubiger hat die Vornahme der jeweiligen Exekutionshandlungen, Fahrnisexekution (Exekution auf bewegliches Vermögen), bei Gericht zu beantragen. Der entscheidende Rechtspfleger erteilt mit der Exekutionsbewilligung den Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Ab Erteilung dieses Vollzugsauftrages handeln die Gerichtsvollzieher zum großen Teil selbstständig und eigenverantwortlich, Weisungen der Exekutionsrechtspfleger kommen in der Praxis nur überaus selten vor.

Damit ist die Situation anders als in Deutschland, wo sich Gläubiger direkt an den Gerichtsvollzieher wenden.

Quellen

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsvollzieher_(%C3%96sterreich) 17.11.2023

Lizenzinformation zu diesem Artikel

  • Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0″.
Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

robert-rieger-profilbild
Logo Robert Rieger
Logo Robert Rieger
robert-rieger-profilbild

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter