§367 – regelt den gutgläubigen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (auch für Superädifikate). Obligatorische Rechte können nicht gutgläubig erworben werden, da ihnen eine Rechtsscheingrundlage fehlt.
Voraussetzung ist, dass ein objektiv gültiger Titel vorhanden ist, der entgeltlich ist (zB: Kauf, Tausch, aber auch Auftrag). Die herrschende Ansicht meint, dass Entgelt noch nicht gezahlt worden sein muss, nach neuerer Literatur muss bereits gezahlt worden sein.
Die Sache muss jedenfalls übergeben werden (Übergabssurrogate reichen nicht aus, bzw. nur bei öffentlicher Versteigerung und von einem Unternehmer ). Bei aufschiebend bedingtem Kauf erwirbt man Anwartschaft auf Eigentum und muss bei Bedingungseintritt nicht mehr gutgläubig sein.
Bei Superädifikaten gibt es zwei Konstellationen: Einerseits der Erwerb bloß des Bauwerks vom vermeintlichen Eigentümer und andererseits der Erwerb des Eigentums an einer Liegenschaft in der redlichen, aber unzutreffenden Meinung, beim darauf befindlichen Gebäude handle es sich um einen unselbständigen Bestandteil derselben. In beiden Sachverhalten => Urkundenhinterlegung erforderlich! Auch wenn alle sonstigen Voraussetzungen des §367 gegeben wird man nicht Eigentümer des Bauwerks (aA Einverleibung im Grundbuch stellt ausreichenden Modus dar); jedenfalls bei Versteigerung von Liegenschaft mit Gebäude als Superädifikat darauf (bei nicht Wissen) zentrales Tatbestandselement ist Redlichkeit (nicht einmal leichte Fahrlässigkeit)
Ebenso wichtig – Vertrauen auf Verfügungsberechtigung (beim Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens, Verkauf einer Sache im eigenen Namen bei Überschreitung der Verfügungsermächtigung, bei Vertrauen dürfen auf Verfügungsmacht (hier gem. §1088; wenn man keine Vollmacht hat, kommt kein Vertrag zustande, man hat keinen Titel und folglich keinen gutgläubigen Eigentumserwerb), Verkauf im Namen des Eigentümers bei fehlen einer Vollmacht und Fälle des §367 – öffentliche Versteigerung (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Exekution, freihändiger Zwangsverkauf durch Handelsmäkler, Kreditinstitut, Versteigerungshaus oder Vollstreckungsorgan), von einem Unternehmer (auf Dauer angelegt Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit) im Betrieb dessen Unternehmens oder von jemandem, dem sie der Eigentümer anvertraut hat (freiwillig in die ausschließliche Gewahrsame übertragen; eine Sache, die listig herausgelockt wurde, ist auch Kauf vom Vertrauensmann).