Der Handelsvertreter, veraltet: Agent lat.: agens, ist selbständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für einen anderen oder mehrere andere Unternehmer Anbieter Geschäfte zu vermitteln oder in dessen bzw. deren Namen abzuschließen Einfirmen- bzw. Mehrfirmenvertreter. Er arbeitet in fremdem Namen und für fremde Rechnung und ist sowohl vom Kommissionär als auch vom Reisenden zu unterscheiden.
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen Unternehmer tätig ist und in fremden dessen Namen und für fremde dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 1 HVertrG.
Die Rechtsstellung des Handelsvertreters ist die eines Selbständigen. Er ist ebenso selbständiger Unternehmer wie der Anbieter, den er vertritt. Der Handelsvertreter muss keine natürliche Person sein; er kann auch in Form einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, auftreten.
Der Handelsvertreter ist im Wesentlichen frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seiner Arbeitszeit. Diese persönliche Unabhängigkeit unterscheidet ihn vom abhängig beschäftigten Reisenden. Im Gegensatz zu diesem kann der Handelsvertreter zudem auch für mehrere Anbieter tätig werden, sofern ihm das vertraglich gestattet ist sogenannter „Mehrfirmenvertreter“.
Ein Charakteristikum des Handelsvertreters als Absatzhelfer liegt in seiner Motivation, selbständig einen möglichst dauerhaften Kundenstamm für das/die vertretene/n Unternehmen aufzubauen und zu pflegen. In den vergangenen Jahrzehnten zeichnete sich – namentlich durch das Vordringen eigenständiger Marketingkonzeptionen Handelsvertretermarketing zunehmend eine emanzipatorische Entwicklung hin zu größerer unternehmerischer Autonomie ab. Ähnlich dem Handelsunternehmen kann die als Mehrfirmenvertretung tätige Handelsvertretung für ihre Kunden ein kleines Sortiment bilden, das jedoch, anders als beim typischen Handelssortiment, wegen des Konkurrenzverbots auf komplementäre Artikel von verschiedenen vertretenen Unternehmen begrenzt sein muss.
Eigenschaften auf einen Blick
- ständige Vermittlung oder Abschluss von Geschäften
- ausgenommen Geschäfte über unbewegliche Sachen
- im Namen eines Unternehmers
- für Rechnung des Unternehmers
- selbständig und gewerbsmäßig tätig
- Provisionsanspruch
- Auslagenersatz §13 HVertrG
- Ausgleichsanspruch §24 HVertrG
- Investitionsersatz §454 UGB
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Handelsvertreter 18.12.2014
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