Hausgenosse

Hausgenosse ist ein nicht genau umrissener juristischer Begriff, der Personen besonders qualifiziert.

  • Er bezeichnet Personen, die im selben Haus oder Haushalt leben. Insbesondere:
  • familienrechtlich verbundene Personen, vor allem Verwandte des Hausherrn z. B. Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister etc. und verschwägerte Personen sowie Lebensgefährten und deren Kinder bzw Verwandte etc.
  • Personen, die in einem Abhängigkeits- oder Besoldungsverhältnis zum Hausherrn Dienstherrn stehen
  • § 594 ABGB über die Unfähigkeit als Testamentszeuge von besoldeten Hausgenossen.
  • § 1032 ABGB über den Ausschluss der Haftung des Dienstgebers und von Familienhäuptern für Darlehen von Hausgenossen.
  • § 1314 ABGB über die Haftung des Dienstgebers für seine Arbeitnehmer bei Schädigung von Hausherrn oder Hausgenossen durch einen Arbeitnehmer.
  • § 159 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz über die Zustellung von Schriftstücken an jeden dem Zusteller bekannten erwachsenen anwesenden Hausgenossen, einen Hausgehilfen, einen Bediensteten des Empfängers usw.
  • § 76 Gewerbeordnung GewO 1859 über die Pflichten der Hilfsarbeiter gegenüber dem Gewerbsinhaber, die übrigen Hilfsarbeiter und Hausgenossen sowie die Lehrlinge und anderer Personen.
  • § 82 GewO 1859 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Hilfsarbeiters, wenn er die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht.
  • § 12 Tierärztegesetz über zulässigen Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier ohne Verletzung der Befugnisse der den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Hausgenosse 03.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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