Humanitäres Völkerrecht ist im modernen Sprachgebrauch, der die Bezeichnung ”Kriegsvölkerrecht” verdrängt hat, die zusammenfassende Bezeichnung für alle Bestimmungen des Völkerrechts, die im Fall eines Krieges oder eines anderen internationalen bewaffneten Konflikts den weitestmöglichen Schutz von Menschen, Gebäuden und Infrastruktur sowie der natürlichen Umwelt vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zum Ziel haben.
Das Humanitäre Völkerrecht betrifft damit das als ius in bello „Recht im Kriege“ bezeichnete Kriegsführungsrecht, wohingegen unter der Bezeichnung ius ad bellum „Recht zum Kriege“ Regelungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit internationaler bewaffneter Konflikte verstanden werden.
Mit nichtinternationalen bewaffneten Konflikten befasst sich das Humanitäre Völkerrecht in seiner gegenwärtigen Form nur sehr eingeschränkt. Darüber hinaus sind nur einige wenige Regelungen des Humanitären Völkerrechts, wie beispielsweise die Bestimmungen zur Verwendung von Schutzzeichen, bereits in Friedenszeiten von Bedeutung.
Wichtige Bestimmungen
Das humanitäre Völkerrecht lässt sich unter verschiedenen Aspekten in eine Reihe von Bereichen einteilen. Aus historischer Sicht erfolgt oft eine Gliederung in das auf den Genfer Konventionen beruhende „Genfer Recht“, das aus den Haager Abkommen entstandene „Haager Recht“ sowie die Abkommen, die unter Federführung der Vereinten Nationen entstanden sind. Diese Einteilung entsprach zwar anfangs im Wesentlichen auch einer inhaltlichen Gliederung in den Schutz vor allem Verwundeter und Verletzter durch das Genfer Recht und Festlegungen zu zulässigen Mitteln und Methoden zur Kriegführung im Haager Recht.
Gleichwohl war diese Trennung von Beginn an nicht strikt, da das Haager Recht bereits bei seiner Entstehung zum Teil auch Regeln zum Umgang mit Kriegsgefangenen und Zivilisten enthielt, die erst später in die Genfer Konventionen übernommen wurden. Andererseits sind durch die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen auch Festlegungen zu zulässigen Mitteln und Methoden zur Kriegführung in den Kontext des Genfer Rechts integriert worden.
Der im Rahmen des Haager Rechts in Ansätzen entstandene Aspekt des Kulturgutschutzes ist nach 1949 unter Führung der Vereinten Nationen durch zusätzliche Abkommen präzisiert und zu einem eigenständigen Bereich ausgebaut worden. Ebenfalls in den historischen Rahmen der UN basierten Teile des humanitären Völkerrechts fallen eine Reihe von Abkommen zur Beschränkung bei der Wahl der Mittel und Methoden zur Kriegführung, dem ursprünglichen Schwerpunkt des Haager Rechts, sowie wesentliche internationale Vereinbarungen zur Strafverfolgung von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht als völlig neuem Bereich. Das Haager Recht stellt somit vor allem den historischen Ausgangspunkt wesentlicher vertragsrechtlicher Teile des gegenwärtigen humanitären Völkerrechts dar.
Es ist in nahezu allen Bereichen durch neuere Abkommen abgelöst worden, und nur in wenigen speziellen Aspekten gehen die Haager Konventionen über ihre entsprechenden Nachfolgeabkommen hinaus. In diesen Fällen gilt die Festlegung, dass die entsprechenden Regelungen sich jeweils ergänzend anzuwenden sind, jedoch ohne präzise Angaben zur Anwendung allgemein gültiger Auslegungsgrundsätze wie ”lex posterior derogat legi priori” „das spätere Gesetz geht dem früheren vor“ und ”Lex specialis lex specialis derogat legi generali” „die Spezialnorm geht dem allgemeinen Gesetz vor“.
Aufgrund der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der Abkommen, die zusammengefasst das Humanitäre Völkerrecht darstellen, den vielfältigen historischen und inhaltlichen Beziehungen zwischen diesen Abkommen und der sich daraus ergebenden komplexen Struktur des humanitären Völkerrechts besteht keine allgemeingültige inhaltliche Gliederung. Aus praktischer Sicht wird jedoch oft eine Einteilung in die folgenden Bereiche verwendet.
Behandlung von geschützten Personen
Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet im internationalen bewaffneten Konflikt hinsichtlich der Frage nach dem völkerrechtlichen Schutz vor allem zwischen Kombattanten und anderen Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals einerseits, und friedlichen Zivilpersonen und anderen geschützten Personen andererseits. Die Festlegungen zur Behandlung von geschützten Personen gehen zurück auf die Genfer Konvention von 1864, die verwundete Soldaten sowie die an deren Versorgung beteiligten Hilfskräfte unter besonderen Schutz stellte. Durch die Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907 wurden dann auch für die Behandlung von Kriegsgefangenen sowie die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten Regeln aufgestellt. Diese wurden in der Genfer Kriegsgefangenen-Konvention von 1929, den Genfer Abkommen von 1949 sowie den Zusatzprotokollen von 1977 zu den Genfer Abkommen erweitert.
Die gegenwärtig maßgeblichen Abkommen hinsichtlich der geschützten Personen sind die Genfer Abkommen von 1949 und ihr erstes Zusatzprotokoll von 1977. Entsprechend diesen Abkommen gelten vor allem vier Personengruppen in internationalen bewaffneten Konflikten als geschützt: die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde Genfer Abkommen I, die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See Genfer Abkommen II, die Kriegsgefangenen Genfer Abkommen und die Zivilpersonen in Kriegszeiten Genfer Abkommen IV). Der Schutz der Genfer Konventionen gilt darüber hinaus auch für Angehörige von Hilfsorganisationen und andere Personen, die für die Hilfe und Versorgung der genannten Personengruppen tätig sind. Allgemein gültiges Prinzip bei der Behandlung der durch diese Abkommen geschützten Personen ist, dass sie unter allen Umständen mit Menschlichkeit zu behandeln sind, und zwar ohne Unterscheidung nach „Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens“ oder ähnlichen Gründen.
Maßgebliche Regeln zu ihrem Schutz sind ein Verbot ihrer Tötung sowie aller Maßnahmen zur Gefährdung ihrer Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit, wie beispielsweise die Anwendung von Gewalt gegen diese Personen oder ihre Folterung, Verstümmelung oder Verwendung für medizinische Experimente. Ebenfalls geschützt sind ihre Ehre sowie ihre persönlichen Überzeugungen, dementsprechend verboten sind Bedrohungen, Beleidigungen, Erniedrigungen und das öffentliche Zuschaustellen von geschützten Personen. Die Konfliktpartei, in deren Hand sich die geschützten Personen befinden, hat die Pflicht, diese unabhängig von ihrer nationalen Zugehörigkeit medizinisch zu versorgen, zu verpflegen, angemessen unterzubringen und für ihre Sicherheit zu sorgen. Militärische Angriffe auf geschützte Personen, auf Gebäude und Einrichtungen zu ihrer Unterbringung sowie Land-, Luft- und Seefahrzeuge, die zu ihrem Transport genutzt werden, sind verboten. Für die Kennzeichnung geschützter Personen, Fahrzeuge und Einrichtungen sind in den Abkommen und den Zusatzprotokollen das Rote Kreuz sowie die gleichgestellten Zeichen des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne sowie des Roten Kristalls vorgesehen. Besondere Regelungen, die den spezifischen Erfordernissen der vier genannten Personengruppen Rechnung tragen, sind in den jeweiligen Abkommen enthalten.
Zulässige Mittel und Methoden der Kriegführung
Umfassende Regeln zu zulässigen Mitteln und Methoden der Kriegführung wurden erstmals mit der Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907 vertragsrechtlich vereinbart. Seitdem wurde dieser Bereich des Humanitären Völkerrechts durch eine Reihe von Abkommen erweitert, die insbesondere den Einsatz bestimmter Waffensysteme verbieten. Die gegenwärtig maßgeblichen Abkommen zu zulässigen Mitteln und Methoden der Kriegführung sind das Genfer Protokoll von 1925, die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen, die Biowaffenkonvention von 1971, die ENMOD-Konvention „über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken“, die Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können von 1980 sowie die vier zugehörigen Protokolle von 1980 beziehungsweise 1995, die Chemiewaffenkonvention von 1993, die Ottawa-Konvention von 1997 und das Übereinkommen über Streumunition von 2008. Die Haager Landkriegsordnung gilt darüber hinaus in diesem Bereich als Völkergewohnheitsrecht.
Allgemeine Prinzipien aller genannten Abkommen sind das Verbot von Waffen, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen, sowie die weitmöglichste Verschonung nicht-militärischer Ziele. Zu den wichtigsten spezifischen Festlegungen dieses Bereichs des Humanitären Völkerrechts zählen das Verbot der Heimtücke zur Kriegführung und des Befehls, niemanden am Leben zu lassen. Ebenso verboten sind Angriffe, bei denen keine Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und zivilen Objekten oder Zivilpersonen erfolgt. Gleiches gilt für Angriffe gegen Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte freisetzen können, wie beispielsweise Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, wenn ein solcher Angriff schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann. Die Angehörigen der regulären Streitkräfte einer Konfliktpartei müssen eine Uniform oder zumindest erkennbare Abzeichen auf ihrer Kleidung tragen, die eine Identifikation als Soldat und eine Erkennung ihrer Zugehörigkeit ermöglichen. Das Tragen ziviler Kleidung, das Vortäuschen einer Verwundung, die Verwendung von Schutzzeichen oder das Führen der nationalen Kennzeichen einer gegnerischen Konfliktpartei oder eines neutralen Landes durch an den Kampfhandlungen beteiligte Kombattanten sind regelmäßig als Perfidie verboten. Kriegslisten wie beispielsweise Tarnung, Scheinoperationen oder das Verbreiten von irreführenden strategischen oder taktischen Informationen sind hingegen erlaubt.
Neben einer großen Zahl vertragsrechtlicher Verbote bestimmter konventioneller Waffen wie Antipersonenminen und Streumunition ist der Einsatz von biologischen und chemischen Kampfstoffen vertragsrechtlich verboten. Es ist außerdem verboten, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen.
Schutz von Kulturgut und anderen Einrichtungen
Der Bereich des Schutzes von Kulturgut geht historisch auf den Artikel 56 der Haager Landkriegsordnung zurück. Der russische Maler und Schriftsteller Nicholas Roerich versuchte 1935, diesen Aspekt durch den später auch als Roerich-Pakt bezeichneten Vertrag „über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmäler“ auszubauen. Auch wenn dieser Vertrag weiterhin in Kraft ist, erlangte er mangels einer größeren Zahl an Ratifikationen keine größere Bedeutung.
Erst durch die nach dem Zweiten Weltkrieg im Jahr 1954 entstandene Haager Konvention „zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“ wurde der Kulturgutschutz in Kriegszeiten umfassend geregelt. Sie erreichte weitreichende Akzeptanz und stellt zusammen mit ihren Protokollen von 1954 und 1999 die derzeit relevante Rechtsbasis in diesem Bereich dar. Entsprechend der Konvention ist Kulturgut definiert als bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung sind, ebenso wie Gebäude, die der Erhaltung oder der Ausstellung solcher beweglicher Güter dienen beispielsweise Museen, Bibliotheken, Archive und Bergungsorte, und Denkmalzentren als Orte, die in beträchtlichem Umfang Kulturgut entsprechend der vorherigen Definition aufweisen. Der Schutz von Kulturgut umfasst Sicherungsmaßnahmen in Friedenszeiten und den Respekt vor Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts. Im Rahmen der Respektierung sind die Vernichtung, die Beschädigung, der Diebstahl, die Plünderung oder andere Formen widerrechtlicher Inbesitznahme, und gegen Kulturgut gerichtete Repressalien verboten. Die Verhinderung und Beendigung solcher Handlungen ist ausdrücklich geboten. In der Konvention ist ein Schutzzeichen definiert, das zur Markierung von geschützten Kulturgütern dient und in dreifacher Ausführung zur Kennzeichnung einer begrenzten Anzahl von Einrichtungen unter Sonderschutz verwendet werden kann. Zu solchen Einrichtungen zählen Bergungsorte, Denkmalzentren und andere sehr wichtige unbewegliche Kulturgüter. Die Gewährung des Sonderschutzes bedarf der Eintragung in das von der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation UNESCO geführte „Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz“.
Das erste Protokoll von 1954 enthält Bestimmungen zum Schutz von Kulturgut gegen die Ausfuhr und zur Rückführung von illegal ausgeführtem Kulturgut. Auf Grund von Schwierigkeiten, die einige Regierungen unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges mit einer entsprechenden Vereinbarung hatten, wurde dieser Teil in Form eines separaten Protokolls zeitgleich mit der Haager Konvention beschlossen. Das zweite Protokoll von 1999 enthält Anpassungen der Bestimmungen der Konvention von 1954 an Veränderungen im Humanitären Völkerrecht, die sich insbesondere aus den Zusatzprotokollen von 1977 zu den Genfer Konventionen ergeben hatten. Hierzu zählten eine genauere Definition von militärischen Zielen und des Begriffs der ”militärischen Notwendigkeit”, sowie eine Überarbeitung und Ausweitung der Regelungen zum Sonderschutz. Ebenso wurden durch das Protokoll fünf schwere Verstöße gegen die Konvention definiert: Angriffe gegen Kulturgut unter Sonderschutz, die Nutzung von Kulturgut unter Sonderschutz für militärische Zwecke, die Zerstörung oder Aneignung von geschütztem Kulturgut, Angriffe gegen geschütztes Kulturgut sowie der Diebstahl und die Plünderung von Kulturgut. Für diese Verstöße gilt eine individuelle strafrechtliche Verantwortbarkeit, durch welche die Vertragsstaaten verpflichtet sind, sie durch eine entsprechende nationale Gesetzgebung unter Strafe zu stellen. Der Geltungsbereich des Kulturgutschutzes wurde durch das Protokoll auch auf nichtinternationale bewaffnete Konflikte ausgeweitet.
Strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen
Der aus historischer Sicht jüngste Bereich des humanitären Völkerrechts sind die Abkommen, welche die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen regulieren. Zwar enthielt bereits die erste Genfer Konvention in den Fassungen von 1906 und 1929 die Forderung an die Vertragsparteien, Verstöße gegen das Abkommen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung strafrechtlich zu verfolgen. Gleichwohl entstanden eigenständige völkerrechtliche Abkommen in diesem Bereich und darauf basierende internationale Institutionen in ersten Ansätzen erst nach dem Zweiten Weltkrieg und größtenteils nach 1990.
Den Beginn markierte 1948 der Abschluss der Konvention „über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“. Zwanzig Jahre später folgte die Konvention „über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, die auf Grund von Befürchtungen entstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht ermittelte Kriegsverbrecher des Zweiten Weltkrieges durch eine mögliche Verjährung einer Bestrafung entgehen könnten. Im Jahr 1991 nahm auf der Grundlage des Artikels 90 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 die Internationale humanitäre Ermittlungskommission ihre Arbeit auf. Auch wenn die Arbeit der Kommission rein investigativer Natur ist, stellt sie als ständig bestehendes Ermittlungsorgan eine wichtige Grundlage für eine effektive Strafverfolgung von Kriegsverbrechen dar.
Das erste internationale Tribunal zur Verurteilung von Kriegsverbrechern war ab 1945 der auf dem Londoner Statut beruhende Internationale Militärgerichtshof für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher sowie die Folgeprozesse, dem 1946 der Internationale Militärgerichtshof für den Fernen Osten für die Tokioter Prozesse folgte. Erst 1993 wurde mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, der auf der UN-Resolution 827 beruhte, erneut ein internationales Tribunal eingerichtet. Nur ein Jahr später beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 955 die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda, um die Haupttäter des Völkermordes in Ruanda zu verurteilen. Alle diese Tribunale waren nichtständige Ad-hoc-Einrichtungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, die zeitlich und räumlich auf einen bestimmten Krieg oder bewaffneten Konflikt begrenzt waren.
Im Jahr 1998 wurde mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs das wichtigste Abkommen im Bereich der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen verabschiedet. Auf der Basis dieses Abkommens entstand nach dessen Inkrafttreten im Jahr 2002 der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag als ständige internationale Einrichtung mit Gerichtsbarkeit über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Der Gerichtshof übt seine Zuständigkeit jedoch nur aus, wenn der Angeklagte Staatsbürger eines Vertragsstaates des Rom Statutes ist oder wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines Vertragsstaates begangen wurden, und wenn die entsprechenden nationalen Justizbehörden nicht gewillt oder in der Lage sind, eine effektive Strafverfolgung sicherzustellen. Das Rom-Statut enthält neben Regeln für die Organisation des Gerichtshofes und die Prozessordnung auch Definitionen der genannten Verbrechen. Diese nehmen zum Teil Bezug auf andere Abkommen. So gelten beispielsweise schwerwiegende Verstöße gegen die Genfer Konventionen als Kriegsverbrechen, ebenso wie Verstöße gegen eine Reihe von gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts. Als Untersuchungshaftanstalt für den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien entstand 1994 in einem niederländischen Gefängnis im Den Haager Stadtteil Scheveningen die United Nations Detention Unit. Deren Nutzung wurde später ausgeweitet auf Angeklagte des Internationalen Strafgerichtshofs sowie auf vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda verurteilte Täter, deren Berufungsverfahren in Den Haag stattfinden.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Humanit%C3%A4res_V%C3%B6lkerrecht#Wichtige_Bestimmungen 05.12.2014
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