Ignorantia legis non excusat, manchmal auch Ignorantia iuris non excusat oder Ignorantia iuris neminem excusat ist ein Rechtsgrundsatz aus dem römischen Recht, der im deutschen Sprachraum als Volksweisheit „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ bekannt ist.
Der alte Rechtsgrundsatz „ignorantia legis non excusat“ gilt auch in Österreich, denn in § 2 des ABGB wird klargestellt: „Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.“ Diese Bestimmung wollte ursprünglich die unwiderlegbare Vermutung des Verschuldens an der Unkenntnis einer Gesetzesvorschrift aufstellen. Inzwischen ist man von der Auslegung als unwiderlegbarer Fiktion des § 2 ABGB abgerückt und legt die Vorschrift dahingehend aus, dass sich niemand allein mit Gesetzesunkenntnis entschuldigen kann. Die Anwendung eines geltenden Gesetzes hängt nicht von der Kenntnis des Gesetzesinhalts durch die Normadressaten ab. Im früheren österreichischen Strafrecht (1852–1945) war geregelt, dass sich mit der Unwissenheit des gegenwärtigen Gesetzes niemand entschuldigen kann (§§ 3, 233 StG).
Auch das österreichische Strafgesetzbuch kennt den Verbotsirrtum. Er ist als Rechtsirrtum in § 9 StGB normiert.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Ignorantia_legis_non_excusat#.C3.96sterreich 03.12.2018
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