Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen.
Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Durch andere Leistungsarten wird der Schuldner nur frei, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute gekommen ist.
Die gänzliche oder teilweise Umwandlung einer Gesamthandforderung der Gesellschaft in Forderungen der einzelnen Gesellschafter bedarf nur einer Vereinbarung der Gesellschafter
§ 1203 ABGB ist entgegen des Wortlautes des Gesetzes eine Gesamthandforderung. Sie stehen nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern gemeinsam zu. Mangels einer besonderen Verineinbarung kann schuldbefreiende Leistung daher nur an alle Gesellschafter, an einen gemeinsamen Bevollmächtigten oder durch gerichtliche Hinterlegung erfolgen. Leistet der Schuldner nicht au dieses Weise, ist ie Leistung nur dann schuldbefreiend, wenn die Leistung sämtlichen Gesellschaftern zukommt. Gesamthandforderungen können grds. nur von allen Gesellschaftern gemeinsam oder einem dazu ermächtigten Vertreter (der auch Gesellschafter sein kann) geltend gemacht werden, nicht aber der Gesellschafter allein, auch nicht anteilsmäßig.
Bedeutung für den Schuldner
Nur die Leistung an alle Gläubiger befreit den Schuldner, jeder Gläubiger kann aber die Leistung an alle Gläubiger fordern. Gesamthandforderung entsteht unabhängig von einer Unteilbarkeit der Leistungen.
Prozessuales
Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen einer Gesamthandforderung Erlagsgegner, müssen sämtliche Gesellschafter auf Zustimmung zur Ausfolgung geklagt werden.
Aktive Klagslegitimation
Bei Forderungen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht handelt es sich um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam auftreten. Das bedeutet nicht, dass ein Gesellschafter niemals zu einer Klage legitimiert wäre.
- Infolge der Rechtsnatur der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht besitzt ein Gesellschafter bei Nachweis der Abmachung von allen Mitgläubigern die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung
- fehlt eine Abmachung oder der Nachweis dafür, kann nur auf gerichtliche Hinterlegung für alle Gesellschafter geklagt werden.
Siehe auch
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
Einzelnachweise
- Bernhard Rieder; Daniela Huemer, Gesellschaftsrecht, ISBN 978-3-7089-1051-2 S. 96
- OGH 08.11.2011, 3Ob131/11b, GES 2012, 177