Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung also kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist.
Parentelensystem
Die gesetzliche Erbfolge wird in Österreich in den §§ 727 ff. ABGB geregelt. Dabei gilt das ”’Liniensystem”’ auch ‘Parentele nsystem”, das den deutschen ”Ordnungen” sehr ähnlich ist; die nähere Linie schließt dabei die entferntere aus. Innerhalb der Linie erben die Vorfahren vor den Nachkommen, dh. bevor die Schwester etwas erbt, müssen Mutter und Vater gestorben sein.
Die erste Linie ”1. Parentel” besteht aus den ehelichen und unehelichen Kindern des Verstorbenen Erblasserund deren Nachkommen. Die zweite Linie ‘2. Parentel”bilden die Eltern und deren Nachkommen, die dritte ”3. Parentel” die Großeltern und deren Nachkommen. Die letzte Linie besteht nur noch aus den Urgroßeltern. Nach diesen besteht die Erbrechtsgrenze. Der ”’Ehegatte”’ des Erblassers erbt 1/3 des Nachlasses neben den Kindern des Erblassers; neben den Eltern und deren Kindern sowie den Großeltern erbt er 2/3. Seit dem FamErbRÄG 2004 fallen die Erbportionen, die an Nachkommen der Geschwister des Erblassers gingen, dem Ehegatten zu. Nachkommen der Großeltern haben neben dem Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht.
Der Fiskus
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim § 760 ABGB; Kaduzität. Dieser ist hierbei kein Erbe und haftet nur in der Höhe der Verlassenschaft. Sollte auch der Staat nicht von seinem Heimfallsrecht Gebrauch machen, wird die Verlassenschaft herrenlos.
Internationales Privatrecht
Das österreichische Internationale Erbrecht ist in den §§ 28 bis 30 des IPR-Gesetzes BGBl. Nr. 304/1978 geregelt. Hiernach bestimmt sich die anzuwendende Rechtsordnung nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, wobei bei Doppelstaatlern die österreichische Staatsangehörigkeit Vorrang hat. Die Formwirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers bei Errichtung, wäre sie hiernach unwirksam, nach der Staatsangehörigkeit beim Tode.
Siehe auch
Zu Besonderheiten des österreichischen Erbrechtes siehe unter Einantwortung und Verlassenschaftsverfahren.
Literatur
- Armin Ehrenzweig: ”System des österreichischen allgemeinen Privatrechts”. 2. Auflage, II/2: Familien- und Erbrecht. Wien 1937
- Gunter Wesener: ”Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption”. Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschtchte 4. Graz-Köln 1957.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge#.C3.96sterreich 18.12.2014
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