Schon bei der Vor-GmbH ist bei der Haftung zwischen dem Handelnden regelmäßig: Geschäftsführer und den Gesellschaftern zu unterscheiden.
Bezüglich des Problems der Vorgesellschaft gibt es im § 2 Abs 1 GmbHG, welcher besagt, dass die Gesellschaft als solche nicht vor der FB-Eintragung besteht. Wenn im Namen der GmbH vor ihrer Eintragung gehandelt wird, haften die Handelnden persönliche zur ungeteilten Hand. Die später eingetragene Gesellschaft kann nach Abs 2 leg cit die Verpflichtungen durch Schuldübernahme übernehmen und es ist keine Zustimmung der Gläubiger nötig wenn binnen drei Monaten nach Eintragung und Gläubiger mitgeteilt.
Die Lehre und Rechtssprechung haben das ganze weiterentwickelt weiterentwickelt: Rechtsgeschäfte, die im Gesellschaftsvertrag Deckung finden, werden nach Eintragung ohne Erklärung verbindlich.
Haftung der Vor-GmbH wird noch teilend von der Lehre angenommen, wenn im Namen der Vorgesellschaft vor Eintragung gehandelt wird. Gründer haben dann Differenz- und Vorbelastungshaftung, wenn Gesellschaftsvermögen hinter Stammkapital. Die Handelndenhaftung ist dann nur mehr eine Art Garantie.
Die Handelndenhaftung kommt nur zu Tragen, wenn die Gesellschaft nicht eingetragen wird.
Die Handelnden haften nach der Norm des § 2 Abs 1 GmbHG unbeschränkt für die Verpflichtungen, die aus einem Handeln namens der Gesellschaft vor ihrer Registrierung entstehen.
Siehe auch / Abgrenzung
- Gründerhaftung