Eine vor allem von Savigny und Eichhorn den Begründern der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, heute: Savigny Zeitschrift propagierte rechtswissenschaftliche Strömung, die von der Überzeugung getragen ist, dass das Recht als Teil der Kultur eines Volkes „Volksgeist“ etwas historisch Gewachsenes sei.
Die Historische Rechtsschule wandte sich insbesondere gegen das Vernunftrechtsdenken der Aufklärung. Savigny opponierte vorerst erfolgreich gegen die Idee einer deutschen Zivilrechtskodifikation, da ihm diese für das wissenschaftliche Denken zu wenig anregend erschien „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ 1814. Es sollte eine in der Wiedergabe des kodifizierten Privatrechts sich erschöpfende bloß „exegetische“ Lehre vermieden werden.
Nach Meinung Savignys, des führenden Exponenten des romanistischen Zweiges, entsprach dem Volksgeist der Deutschen das in Deutschland heimisch gewordene römische Recht besser als das Naturrecht, das über dem positiven Recht stehe. Mit seiner Schrift „System des heutigen römischen Rechts“ gewinnt Savigny aus dem klassischen römischen Recht eine Zivilrechtsdogmatik, deren Lehrbücher alsbald gesetzesgleiche Beachtung erzielten.
Spätestens ab der Mitte des 19. Jh. trennen sich die Wege des romanistischen pandektistischen und des germanis tischen Zweiges der historischen Rechtsschule.